Pflegeklartext
Kapitel 2 · Den Pflegegrad beantragen · Lektion 4 von 15

Pflegegrad beantragen: 5 Schritte und worauf Sie achten

Ein Anruf genügt, und das Datum dieses Anrufs zählt. Der ganze Weg vom ersten Satz am Telefon bis zum Bescheid, in fünf Schritten.

Auf dieser Seite
  1. Wo und bei wem beantragen?
  2. Genügt ein Anruf?
  3. Der Antrag in fünf Schritten
  4. Worauf Sie achten sollten
  5. Die Zeit bis zum Termin
  6. Pflegestufe und die fünf Grade
  7. Gilt das überall gleich?
  8. Spielt die Kasse eine Rolle?
  9. Welcher Weg passt zu Ihnen?
  10. Häufige Fragen

Die kurze Antwort

Einen Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, und dafür genügt ein Anruf. Ein Satz am Telefon ist bereits ein gültiger Antrag, ein Formular brauchen Sie dafür nicht. Entscheidend ist das Datum dieses Anrufs: Leistungen zahlt die Kasse rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, nicht erst ab dem Begutachtungstermin.

Danach schickt Ihnen die Kasse ihr Formular zu, und ein Gutachter des Medizinischen Dienstes kommt zu einem vereinbarten Termin nach Hause. Beim Erstantrag ist dieser Hausbesuch vorgeschrieben, ein Telefon- oder Video-Termin ist dort gesetzlich ausgeschlossen. Der Gutachter schaut sich an, wie selbstständig Ihr Angehöriger im Alltag noch ist, und schreibt sein Gutachten; über den Pflegegrad entscheidet danach allein Ihre Pflegekasse und schickt Ihnen den Bescheid. Dafür hat sie in der Regel 25 Arbeitstage ab Ihrem Antrag Zeit. Der ganze Weg besteht aus fünf Schritten, und nur der erste liegt heute bei Ihnen. Er dauert fünf Minuten.

Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 10. August 2026. Wer dahintersteht →

Wenn Sie das hier lesen, stehen Sie wahrscheinlich mittendrin. Vielleicht hat sich der Zustand von Mutter oder Vater verändert, vielleicht kam eine Diagnose, vielleicht merken Sie einfach, dass es allein nicht mehr geht. Das ist viel auf einmal. Atmen Sie kurz durch: Der erste Schritt ist klein, und Sie müssen ihn nicht perfekt machen. In Deutschland sind knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig (Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts, Stand Dezember 2023), und jeden Tag gehen Familien wie Ihre genau diesen Weg. Diese Seite ist der zweite Schritt; der ganze Weg von Antrag bis Bescheid steht im Überblick.

Sie wollen vorher sortieren, wo Ihr Angehöriger im Alltag wirklich steht? Unser kostenloser Pflegegrad-Fragebogen führt Sie in etwa 15 Minuten durch die sechs Lebensbereiche der Begutachtung. Ohne Anmeldung, ohne E-Mail.

Wo und bei wem beantrage ich den Pflegegrad?

Einen Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die sitzt bei ihrer Krankenkasse, unter demselben Dach und mit derselben Telefonnummer, die auf der Versichertenkarte steht. Sie brauchen keine andere Stelle, kein Amt und keinen Termin.

Wer privat versichert ist, wendet sich an sein Versicherungsunternehmen. Der Weg ist derselbe, nur die Begutachtung übernimmt dort nicht der Medizinische Dienst, sondern MEDICPROOF.

Wer darf den Antrag stellen?

Am einfachsten stellt die pflegebedürftige Person den Antrag selbst, auch mündlich am Telefon. Geht das nicht mehr, dürfen andere für sie handeln: Angehörige oder Vertraute mit einer Vollmacht, oder eine gesetzlich betreuende Person. Fehlt eine Vollmacht, ist das kein Hindernis für den Start. Oft genügt es, wenn die versicherte Person das Formular, das die Kasse später schickt, selbst unterschreibt. Es ist aber ein guter Moment, das Thema Vorsorgevollmacht mitzudenken.

Eine Voraussetzung prüft die Kasse im Hintergrund selbst: Die versicherte Person muss in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Bei den allermeisten Menschen ist das längst erfüllt, Sie müssen dafür nichts tun.

Kann ich den Pflegegrad telefonisch beantragen?

Ja, und das ist der übliche Weg. Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist an keine Form gebunden. Ein Anruf genügt, ein Satz genügt: „Ich möchte für meine Mutter einen Pflegegrad beantragen." Damit ist der Antrag gestellt. Alles Weitere, auch das Formular, kommt danach.

Genauso gültig sind eine E-Mail, ein Fax oder ein kurzer Brief. Nur eines ist beim Telefon anders als beim Brief: Sie haben nichts in der Hand. Zwei Handgriffe schließen diese Lücke:

  • Notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen der Person, mit der Sie gesprochen haben. Diese drei Angaben belegen Ihr Antragsdatum, falls später etwas hakt.
  • Bitten Sie um eine kurze schriftliche Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Das ist üblich und kostet nichts. Nach Ihrem Antrag muss sich die Kasse ohnehin bei Ihnen melden: Sie ist verpflichtet, Sie auf die Frist für ihre Entscheidung und auf die Folgen einer Fristüberschreitung hinzuweisen (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Heben Sie dieses Schreiben auf, darauf steht Ihr Antragsdatum.

Wenn Ihnen das Telefonieren schwerfällt oder Sie es lieber schriftlich haben: Auf Pflegegrad-Antrag: Formular und Vorlage steht eine kostenlose Vorlage zum Kopieren, dazu der direkte Weg zum Antragsformular der großen Kassen.

Wie läuft der Antrag ab? Die fünf Schritte

Der Ablauf ist bei jeder Kasse gleich. Fünf Schritte, vom ersten Anruf bis zum Bescheid. Nur der erste liegt heute bei Ihnen, die übrigen kommen auf Sie zu.

  1. Heute, fünf Minuten

    Anrufen und einen Satz sagen

    Versichertenkarte heraussuchen, die Nummer der Krankenkasse anrufen, sagen, dass Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen möchten. Sie brauchen dafür keine Diagnose, kein Attest und keine Vorbereitung.

    Das Datum dieses Anrufs zählt. Wird der Pflegegrad später bewilligt, zahlt die Kasse rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie angerufen haben. Schieben Sie den Anruf deshalb nicht auf, bis alles geregelt ist. Erst anrufen, dann in Ruhe weitermachen.

  2. In den Tagen danach

    Das Formular ausfüllen und zurückschicken

    Die Kasse schickt Ihnen ihr Formular zu, per Post oder zum Ausfüllen im Mitgliederbereich. Abgefragt werden die Daten der pflegebedürftigen Person, die gewünschte Leistung und meist, wer pflegt. Wenn Sie eine Vollmacht haben, erledigen Sie das für Ihren Angehörigen.

    Wie das Formular aussieht, was in jedes Feld gehört und wie Sie an das Ihrer Kasse kommen, steht auf Pflegegrad-Antrag: Formular und Vorlage.

  3. In den Wochen danach

    Die Begutachtung zu Hause

    Die Kasse beauftragt einen Gutachter. Bei gesetzlich Versicherten ist das der Medizinische Dienst (MD, früher MDK), bei privat Versicherten das Unternehmen MEDICPROOF. Er kommt zu einem vereinbarten Termin zu Ihnen nach Hause und schaut sich an, wie selbstständig Ihr Angehöriger im Alltag ist. Beim Erstantrag ist der Hausbesuch vorgeschrieben: Ein Telefon- oder Video-Termin ist beim ersten Mal gesetzlich ausgeschlossen.

    Hier fällt die Entscheidung, nicht im Formular. Wie Sie sich auf den Termin vorbereiten, ist deshalb der wichtigste Ratgeber nach diesem hier.

  4. In der Regel 25 Arbeitstage nach dem Antrag

    Der Bescheid kommt

    Der Gutachter schreibt sein Gutachten und schickt es an Ihre Pflegekasse. Die Kasse entscheidet dann und schickt Ihnen den Bescheid mit dem Pflegegrad, das Gutachten liegt bei. Lesen Sie beides in Ruhe durch. Im Gutachten sehen Sie, wie Ihr Alltag erfasst wurde.

    Die Kasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Ihrem Antrag entscheiden. Hält sie die Frist nicht ein, muss sie Ihnen 70 Euro für jede angefangene Woche Verspätung zahlen. Es gibt Ausnahmen davon: Verzögert sich die Entscheidung aus Gründen, die die Pflegekasse nicht zu verantworten hat, läuft die Frist so lange nicht weiter. Liegt Ihr Angehöriger im Krankenhaus und soll bald nach Hause oder ins Heim, gelten kürzere Fristen. Was realistisch dauert, steht unter wie lange es bis zum Bescheid dauert.

  5. Nur wenn nötig, ein Monat Frist

    Widerspruch, wenn der Bescheid nicht passt

    Sie haben in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Warten Sie damit nicht, der Monat geht schnell vorbei.

    Ob sich ein Widerspruch lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Kostenlos einordnen lassen können Sie ihn bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Ihnen Ihre Pflegekasse stellt. Sozialverbände wie VdK und SoVD begleiten ein Widerspruchsverfahren für ihre Mitglieder, dafür ist eine Mitgliedschaft mit Jahresbeitrag nötig; ein Fachanwalt für Sozialrecht rechnet nach der gesetzlichen Gebührenordnung ab. Wie Sie vorgehen, wenn der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig ausgefallen ist, steht dort in fünf Schritten.

Worauf sollte ich beim Antrag achten?

Fünf Dinge entscheiden mehr als alles andere. Sie sind schnell erzählt und stehen hier zum Ausdrucken beisammen.

Die fünf Punkte, auf die es ankommt

  • Früh anrufen, auch wenn noch nichts geregelt istDas Datum des Anrufs sichert Ihre Leistungen rückwirkend für den ganzen Monat. Ein perfekter Antrag drei Wochen später kostet Sie einen Monat.Schritt 1
  • Keinen bestimmten Grad beantragenSie beantragen „einen Pflegegrad", nicht Grad 2 oder 3. Welcher es wird, ergibt die Begutachtung. Das nimmt Druck raus.Schritt 1
  • Die Kraft in den Termin stecken, nicht ins FormularIm Formular stehen Name, Adresse und die gewünschte Leistung. Über den Pflegegrad entscheidet, was der Gutachter im Termin zu sehen bekommt.Schritt 3
  • Die Vollmacht früh klärenOhne Vollmacht können Sie den Antrag trotzdem starten. Für alles danach, Rückfragen, Widerspruch, Kontoangaben, ist sie ein Segen.Schritt 2
  • Die Widerspruchsfrist im Kalender notierenSobald der Bescheid da ist: einen Monat. Notieren Sie das Datum, an dem Sie den Brief geöffnet haben.Schritt 5

Zum Ausdrucken und Abhaken. Die Kästchen sind für den Stift gedacht, nicht zum Anklicken: Wir speichern nichts von dem, was Sie hier eintragen.

Was tue ich zwischen Antrag und Begutachtungstermin?

Wie viel Zeit zwischen Ihrem Anruf und dem Besuch des Gutachters liegt, ist nicht festgeschrieben. Einen Anhaltspunkt gibt das Gesetz: Hat 20 Arbeitstage nach Ihrem Antrag noch keine Begutachtung stattgefunden, muss Ihnen die Kasse drei unabhängige Gutachter zur Auswahl nennen, und Ihre Wahl gilt (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Rechnen Sie also mit einigen Wochen. Diese Wochen sind der einzige Teil des Verfahrens, den Sie ganz in der Hand haben. Vier Dinge lohnen sich jetzt:

  • Ein Pflegetagebuch anfangen, ab heute. Ein paar Stichworte pro Tag genügen. Es ist das Einzige, was dem Gutachter zeigt, was nachts und an schlechten Tagen passiert, denn er sieht nur eine knappe Stunde. Rückwirkend lässt sich das nicht mehr erstellen. Die kostenlose Vorlage zum Ausdrucken liegt bereit.
  • Bei der Terminankündigung sagen, wenn eine Demenz vorliegt. Oder eine andere Erkrankung, die den Alltag bestimmt. Dann kann sich der Gutachter darauf einstellen, und Sie müssen es im Termin nicht als Erstes erklären.
  • Dafür sorgen, dass Sie beim Termin dabei sind. Passt der angebotene Termin nicht, fragen Sie nach einem anderen. Ihr Antrag bleibt gestellt, das Antragsdatum ändert sich dadurch nicht. Nennen Sie aber den Grund und schlagen Sie gleich einen neuen Termin vor. Denn für die Zeit, die dadurch verstreicht, läuft die Frist der Kasse nicht weiter, und die Verspätungspauschale gibt es dafür auch nicht (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Verschieben ist möglich, ganz absagen sollten Sie den Termin nicht: Die Begutachtung zu Hause gehört zum Verfahren, und ohne sie kann die Kasse die Leistung verweigern (§ 18a Abs. 2 SGB XI).
  • Unterlagen an eine Stelle legen. Arztbriefe, Medikamentenplan, Therapie-Verordnungen, eine Liste der Hilfsmittel. Einschicken müssen Sie nichts, aber am Terminmorgen suchen Sie nicht mehr.

Warum dieser Termin über alles entscheidet und welcher Fehler dort am teuersten ist, steht ausführlich in MDK-Checkliste: die Pflegebegutachtung vorbereiten. Dort finden Sie auch die Checkliste in sieben Schritten für den Termin selbst.

Der nächste Schritt Kostenlos · ohne Anmeldung

Wo steht Ihr Angehöriger im Alltag wirklich?

Der Antrag ist schnell gestellt. Schwerer ist die Frage danach: Was von unserem Alltag zählt eigentlich? Der kostenlose Fragebogen geht die sechs Lebensbereiche mit Ihnen durch, in normalem Deutsch, und Sie sehen am Ende schwarz auf weiß, wo bei Ihnen der Bedarf liegt und was Sie im Termin ansprechen sollten.

  • Rund 40 bis 50 Fragen, etwa 15 Minuten, je nachdem was auf Sie zutrifft.
  • Am Ende ein Korridor, keine Wunschzahl, und die Punkte, die in Ihrem Fall in den Termin gehören.
  • Dieselben sechs Bereiche, nach denen der Medizinische Dienst begutachtet (§ 15 SGB XI). Unter jeder Frage steht, warum sie gestellt wird.

So klingen die Fragen: „Findet sich die Person örtlich zurecht, drinnen und draußen?“

Kostenlosen Pflegegrad-Fragebogen starten

Fragebogen und Einordnung: kostenlos, ohne Anmeldung, ohne E-Mail. Die vollständige Terminmappe kostet einmalig 39 Euro. Der Fragebogen ersetzt keine Begutachtung; den Pflegegrad stellt allein Ihre Pflegekasse fest.

Pflegestufe oder Pflegegrad? Die fünf Grade

Wenn Sie nach einer „Pflegestufe" suchen, sind Sie hier richtig, Sie meinen dasselbe. Der Begriff hat sich geändert: Seit 2017 heißt es Pflegegrad. Aus den früheren drei Pflegestufen wurden fünf Pflegegrade. Wichtiger als das Wort ist die Idee dahinter. Früher zählte, wie viele Minuten am Tag gepflegt wurde. Heute zählt, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigt, körperlich und im Kopf. So bekommen heute auch Menschen mit Demenz einen Pflegegrad, die früher oft leer ausgingen.

Bei der Begutachtung werden Punkte vergeben, von 0 bis 100. Je weniger jemand allein schafft, desto höher die Punktzahl und desto höher der Pflegegrad:

Die fünf Pflegegrade
PflegegradPunkteWas das ungefähr bedeutet
Pflegegrad 112,5 bis unter 27Geringe Einschränkungen, etwas Unterstützung im Alltag nötig
Pflegegrad 227 bis unter 47,5Erhebliche Einschränkungen, regelmäßige Hilfe nötig
Pflegegrad 347,5 bis unter 70Schwere Einschränkungen, an vielen Stellen auf Hilfe angewiesen
Pflegegrad 470 bis unter 90Schwerste Einschränkungen, umfassende Hilfe nötig
Pflegegrad 590 bis 100Schwerste Einschränkungen mit besonderem Versorgungsaufwand

Verstehen Sie die Punktgrenzen als grobes Raster, nicht als Rechenformel für zu Hause. Niemand erwartet von Ihnen, dass Sie selbst Punkte zusammenzählen. Wichtig ist nur das Prinzip: Bewertet wird, was Ihr Angehöriger nicht mehr allein kann, nicht, was an einem guten Tag gerade noch klappt.

Mit Pflegegrad 2 beginnt das monatliche Pflegegeld, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige läuft, aktuell 347 Euro, bei höheren Graden mehr. Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld, aber andere Leistungen, zum Beispiel einen Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Welche Leistung in welcher Höhe zu welchem Grad gehört, zeigt die Pflegegrad-Tabelle 2026.

Kann ich gezielt Pflegegrad 2 oder 3 beantragen?

Nein, und das nimmt Druck raus. Sie beantragen einen Pflegegrad, nicht einen bestimmten. Welcher es wird, rechnet niemand vorab aus, das ergibt sich in der Begutachtung. Ihre Aufgabe ist deshalb eine andere: den Alltag so vollständig zu schildern, wie er wirklich ist.

Ist der Pflegegrad in jedem Bundesland gleich?

Ja, der Pflegegrad selbst ist in ganz Deutschland gleich geregelt. Antrag, Begutachtung, die fünf Grade, die Punktgrenzen und das Pflegegeld stehen im bundesweiten Pflegegesetz und sind in Bayern, Hamburg oder Sachsen identisch. Wo Sie wohnen, ändert nichts an Ihrem Pflegegrad.

Unterschiede gibt es nur bei zusätzlichen Leistungen einzelner Bundesländer. Das bekannteste Beispiel ist das Bayerische Landespflegegeld:

Wer seinen Hauptwohnsitz in Bayern hat und mindestens Pflegegrad 2, bekommt vom Freistaat zusätzlich 500 Euro im Jahr, einkommensunabhängig und steuerfrei. Das ist getrennt vom Pflegegeld der Pflegekasse. Sie müssen es einmal beim Bayerischen Landesamt für Pflege beantragen, danach läuft es weiter. Als Nachweis brauchen Sie eine Kopie des Bescheids Ihrer Pflegekasse; das Gutachten des Medizinischen Dienstes reicht dafür nicht. Achten Sie auf die Frist: Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Ende des Pflegegeldjahres beim Landesamt sein, für das Jahr 2026 also bis zum 31. März 2027. Bis einschließlich des Pflegegeldjahres, das am 31. Dezember 2025 endete, lag die Leistung bei 1.000 Euro; zum Pflegegeldjahr 2026 wurde sie auf 500 Euro halbiert.

So eine eigene Geldleistung ist die Ausnahme. Die meisten Bundesländer haben nichts Vergleichbares. Es lohnt sich aber, einmal zu schauen, ob Ihr Bundesland einen Zuschuss kennt. Fragen Sie dazu bei einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe, die Beratung dort ist kostenlos und neutral.

Spielt es eine Rolle, bei welcher Kasse ich beantrage?

Für den Weg und Ihren Anspruch: nein. Antrag, Begutachtung und die fünf Pflegegrade sind bei allen Pflegekassen gleich, das steht im bundesweiten Pflegegesetz und gilt für die AOK genauso wie für Barmer, DAK, TK oder jede andere Kasse. Unterschiede gibt es höchstens im Service, etwa ob eine Kasse einen Online-Antrag anbietet. Wir gehören zu keiner Kasse und empfehlen keine.

Welcher Weg passt zu Ihrer Situation?

Den Pflegegrad zu beantragen ist der erste Schritt. Je nach Lage geht es danach unterschiedlich weiter. Hier finden Sie den passenden Weiterweg:

Zwei Fragen tauchen an dieser Stelle regelmäßig auf. Ein anerkannter Pflegegrad wird nicht nach festem Turnus neu geprüft; aus welchen Anlässen der Medizinische Dienst trotzdem noch einmal kommt, steht unter wie oft der Pflegegrad überprüft wird. Und was sich mit der Pflegereform 2027 an den Punkte-Schwellen ändern soll, während bereits anerkannte Grade unter Bestandsschutz stehen sollen, steht in einem eigenen Ratgeber.

Der Antrag ist raus?

Dann nimmt Ihnen unser Angebot „Auf die Begutachtung vorbereiten“ das Sortieren für den Termin ab: Ihre persönliche Auswertung, Übungsfragen für das Gespräch und die Terminmappe zum Ausdrucken. Einmalig 39 Euro, kein Abo.

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Häufige Fragen zum Pflegegrad-Antrag

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Mit einem Anruf bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person; sie sitzt bei deren Krankenkasse, die Nummer steht auf der Versichertenkarte. Sie sagen, dass Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen möchten. Das genügt als Antrag. Die Kasse schickt Ihnen danach ihr Formular zu, anschließend kommt ein Gutachter zur Begutachtung nach Hause.

Reicht ein Anruf, oder muss ich schriftlich beantragen?

Ein Anruf reicht. Der Antrag ist an keine Form gebunden, auch E-Mail, Fax oder ein kurzer Brief sind gültig. Notieren Sie beim Telefonat Datum, Uhrzeit und den Namen der Person am Telefon und bitten Sie um eine kurze schriftliche Eingangsbestätigung, dann haben Sie Ihr Antragsdatum belegt.

Was kostet es, einen Pflegegrad zu beantragen?

Nichts. Antrag und Begutachtung sind für Sie kostenlos. Auch die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Ihnen Ihre Pflegekasse stellt, ist kostenlos.

Wann sollte ich den Pflegegrad beantragen?

So früh wie möglich. Die Leistungen zählen rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, nicht erst ab dem Begutachtungstermin. Warten Sie also nicht, bis alles geregelt ist; schon der Anruf sichert das Datum.

Wie lange dauert es bis zum Bescheid?

Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Hält sie die Frist nicht ein, schuldet sie Ihnen 70 Euro pro angefangene Woche Verspätung; ausgenommen sind Verzögerungen, die die Kasse nicht zu verantworten hat. In dringenden Fällen, etwa bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, gelten kürzere Fristen.

Ab wann wird gezahlt?

Rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, wenn der Pflegegrad bewilligt wird, nicht erst ab dem Begutachtungstermin. Genau deshalb sollte der Antrag früh gestellt werden.

Kommt der Gutachter immer nach Hause?

Beim Erstantrag ja, das ist gesetzlich vorgeschrieben; ein Telefon- oder Video-Termin ist dort ausgeschlossen, ebenso nach einem Widerspruch und bei Kindern. Wird Ihnen später einmal ein Telefontermin angeboten, dürfen Sie einen Hausbesuch verlangen. Ihr Wunsch geht vor, und der Gutachter muss Sie auf dieses Wahlrecht hinweisen.

Brauche ich ein Formular, gibt es ein PDF?

Zum Start nicht. Ein formloser Antrag genügt, das passende Formular schickt Ihnen Ihre Kasse danach zu. Ein bundesweit einheitliches PDF für alle Kassen gibt es nicht, jede Kasse hat ihr eigenes.

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sie können in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Kostenlos einordnen lassen können Sie ihn bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Ihnen Ihre Pflegekasse stellt. Sozialverbände wie VdK und SoVD begleiten das Verfahren für ihre Mitglieder, dafür ist eine Mitgliedschaft mit Jahresbeitrag nötig; ein Fachanwalt für Sozialrecht rechnet nach der gesetzlichen Gebührenordnung ab.

Ich wurde abgelehnt, wann kann ich neu beantragen?

Zwei Wege führen weiter. Gegen einen frischen Bescheid können Sie in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, das ist meist schneller als ein neuer Antrag. Einen neuen Antrag stellen Sie, wenn sich der Pflegebedarf seither verändert oder verschlechtert hat.

Ist der Pflegegrad in jedem Bundesland gleich?

Ja. Antrag, Begutachtung, die fünf Pflegegrade und die Leistungen der Pflegekasse sind bundesweit gleich. Unterschiede gibt es nur bei zusätzlichen Landesleistungen, zum Beispiel dem Bayerischen Landespflegegeld von 500 Euro im Jahr ab Pflegegrad 2, das bis drei Monate nach Jahresende beim Bayerischen Landesamt für Pflege beantragt sein muss.

So arbeiten wir

Pflegeklartext wird herausgegeben von Johnny Mucha. Er ist Betriebswirt, weder Pfleger noch Anwalt. Seine Aufgabe ist eine andere: Er verantwortet, dass jede Information auf dieser Seite aktuell ist, aus nachprüfbaren Quellen stammt und ohne Vorwissen verständlich bleibt.

Alle fachlichen Inhalte prüft Susanne, examinierte Altenpflegerin. Sie steht weiter mitten im Beruf und tritt hier deshalb bewusst nur mit Vornamen auf. Ihr Qualifikationsnachweis liegt dem Herausgeber vor.

Wir sind keine Behörde, keine Pflegekasse und kein Medizinischer Dienst. Wir geben keine Rechts- oder Pflegeberatung und stellen keinen Pflegegrad fest. Wer mehr über uns, unsere Quellen und unseren Prüfprozess wissen möchte, findet das auf unserer Herausgeber-Seite: Über uns.

Quellen und Rechtsstand

Dieser Ratgeber beruht auf den offiziellen Regelungen der Pflegeversicherung (SGB XI) und auf den Informationen folgender Stellen:

  • § 33 SGB XI: Antragserfordernis, Leistungsbeginn ab dem Monat der Antragstellung und die Vorversicherungszeit
  • § 15 SGB XI: die Punktgrenzen der fünf Pflegegrade und die Gewichtung der sechs Module
  • § 18 und § 18a SGB XI: wer die Begutachtung beauftragt und wie sie abläuft
  • § 23 Abs. 6 SGB XI: für privat Versicherte gelten dieselben Maßstäbe; die Begutachtung übernimmt dort MEDICPROOF im Auftrag der privaten Pflege-Pflichtversicherung
  • § 18b SGB XI: wer das Gutachten erstellt und was darin steht
  • § 18c SGB XI: Entscheidungsfrist der Pflegekasse und die Pauschale bei Fristüberschreitung
  • § 142a SGB XI: wann statt des Hausbesuchs ein telefonisches Interview zulässig ist und das Wahlrecht auf die Untersuchung im Wohnbereich
  • § 84 SGG: die Widerspruchsfrist von einem Monat
  • Statistisches Bundesamt (Destatis): Pflegestatistik, Stichtag 31. Dezember 2023 (Quelle der knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftigen)
  • Bundesministerium für Gesundheit: Online-Ratgeber Pflege
  • Bayerisches Landesamt für Pflege: Bayerisches Landespflegegeld
  • Verbraucherzentrale: Fristen im Pflegeantrag
  • Medizinischer Dienst (MD) Bund: Begutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment

Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin mit über zehn Jahren Erfahrung in der Altenpflege · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 10. August 2026. Wer dahintersteht →

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt das Verfahren allgemein und verständlich. Er ist keine Rechtsberatung und keine medizinische Beratung im Einzelfall und ersetzt nicht die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt erhalten. Den Pflegegrad stellt allein Ihre Pflegekasse fest. Grundlage ist die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (bei privat Versicherten MEDICPROOF), der den Pflegebedarf erhebt und eine Empfehlung abgibt; einen bestimmten Pflegegrad können und wollen wir Ihnen nicht versprechen. Für die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls, etwa bei einem Widerspruch, wenden Sie sich an einen Sozialverband (zum Beispiel VdK, SoVD) oder an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht. Stand dieser Seite: 10. August 2026. Fristangaben ohne Gewähr.