Pflegegrad-Tabelle 2026: Punkte, Geld und Leistungen je Grad
Jeder der fünf Pflegegrade ist mit festen Leistungen verbunden – mit Pflegegrad 2 beginnt das monatliche Pflegegeld bei 347 Euro und steigt bis zu 990 Euro bei Pflegegrad 5. Dazu kommen je nach Grad weitere Leistungen wie Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Zuschüsse fürs Heim. In dieser Übersicht sehen Sie alle Beträge für 2026 auf einen Blick – und darunter erklären wir ruhig, was hinter den Zahlen steckt.
Wenn Sie hier gelandet sind, wollen Sie wahrscheinlich eine einfache Antwort auf eine schwierige Frage: Was steht meinem Angehörigen eigentlich zu – und reicht das? Die offiziellen Übersichten sind oft eine Zahlenwüste. Wir haben sie für Sie sortiert, in normalem Deutsch, und sagen ehrlich dazu, wo häufig etwas durcheinandergeht.
Ein Punkt vorweg, weil er online ständig falsch steht: Zum 1. Januar 2026 wurden die Pflege-Leistungen nicht erhöht. Die letzte Anhebung gab es Anfang 2025. Die hier genannten Beträge gelten also für 2026 genauso wie schon 2025 – wer irgendwo von einer „Erhöhung 2026" liest, sitzt einem verbreiteten Irrtum auf.
Kurz vorweg
Sie wissen noch nicht, welcher Pflegegrad bei Ihnen realistisch ist? Dann ist diese Tabelle der zweite Schritt. Der erste ist unser kostenloser Pflegegrad-Schnell-Check weiter unten – er gibt Ihnen in wenigen Minuten eine erste Orientierung, wo Ihr Angehöriger ungefähr steht. Der Schnell-Check selbst ist kostenlos, und Sie müssen dafür keine E-Mail-Adresse angeben.
Pflegegrad-Tabelle: Punkte je Grad
Ob jemand einen Pflegegrad bekommt und welchen, hängt nicht von einer Diagnose ab, sondern von Punkten. Bei der Begutachtung vergibt der Gutachter Punkte von 0 bis 100 – je weniger ein Mensch im Alltag noch allein schafft, desto höher die Punktzahl und desto höher der Pflegegrad.
| Pflegegrad | Punkte | Was das ungefähr bedeutet |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 – unter 27 | Geringe Einschränkungen der Selbstständigkeit |
| Pflegegrad 2 | 27 – unter 47,5 | Erhebliche Einschränkungen |
| Pflegegrad 3 | 47,5 – unter 70 | Schwere Einschränkungen |
| Pflegegrad 4 | 70 – unter 90 | Schwerste Einschränkungen |
| Pflegegrad 5 | 90 – 100 | Schwerste Einschränkungen mit besonderem Versorgungsaufwand |
Wichtig ist nicht das Rechnen, sondern das Prinzip dahinter: Bewertet wird, was Ihr Angehöriger NICHT mehr allein kann – nicht, was an einem guten Tag gerade noch klappt. Niemand erwartet, dass Sie zu Hause selbst Punkte zusammenzählen. Wie diese Punkte zustande kommen und welche sechs Lebensbereiche der Gutachter prüft, erklären wir gleich im nächsten Abschnitt – und ausführlich im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Pflegegrad-Tabelle 2026: Geld und Leistungen je Grad
Das ist die Übersicht, wegen der die meisten hier sind. Sie zeigt die wichtigsten Geldleistungen je Pflegegrad – jeweils pro Monat, sofern nicht anders angegeben. Welche Leistung wann sinnvoll ist und was die Begriffe bedeuten, erklären wir direkt unter der Tabelle.
| Leistung (pro Monat) | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld Pflege durch Angehörige |
– | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung ambulanter Pflegedienst |
– | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag zweckgebunden, z. B. Betreuung |
131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Tages- / Nachtpflege teilstationär |
– | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Vollstationäre Pflege Zuschuss der Pflegekasse |
131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
Alle Beträge: Stand 2026 (unverändert seit 1. Januar 2025). „–" bedeutet: für diesen Pflegegrad nicht vorgesehen.
Bitte nicht verwechseln: Der Betrag bei „vollstationäre Pflege" ist der Zuschuss der Pflegekasse zum Heim – nicht der gesamte Heimplatz. Die tatsächlichen Heimkosten liegen deutlich höher; den Rest (den sogenannten Eigenanteil plus Unterkunft und Verpflegung) zahlt der Bewohner selbst. Mehr dazu weiter unten.
Leistungen, die für mehrere Grade gleich sind
Nicht alles ist nach Pflegegrad gestaffelt. Einige wichtige Leistungen gibt es als festen Betrag – unabhängig davon, ob jemand Pflegegrad 2 oder 5 hat. Diese werden oft übersehen, dabei entlasten gerade sie den Alltag spürbar.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – 42 € im Monat (alle Grade). Für Dinge, die regelmäßig gebraucht und „verbraucht" werden: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Ähnliches. Wird über die Pflegekasse oder einen Anbieter abgerechnet.
- Zuschuss für den Umbau der Wohnung – bis zu 4.180 € je Maßnahme (alle Grade). Für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen": Treppenlift, bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Türverbreiterung. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, kann der Zuschuss höher ausfallen.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – zusammen bis zu 3.539 € im Jahr (ab Pflegegrad 2). Das ist Geld dafür, dass jemand einspringt, wenn die Hauptpflegeperson krank ist, Urlaub braucht oder die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer Einrichtung untergebracht wird. Seit Mitte 2025 sind beide Leistungen zu einem gemeinsamen Topf zusammengefasst – das macht die Sache deutlich einfacher als früher.
Neu seit Mitte 2025: ein Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Bis Mitte 2025 waren Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zwei getrennte Töpfe mit eigenen Beträgen und komplizierten Übertragungsregeln. Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für beide zusammen – flexibel einsetzbar, je Leistung für bis zu acht Wochen im Jahr. Auch die frühere Wartezeit (man musste erst sechs Monate gepflegt haben) ist weggefallen. Wenn Sie also irgendwo noch die alten Einzelbeträge lesen: Die sind überholt.
Pflegegrad 1: Warum „kein Pflegegeld" nicht „nichts" heißt
Pflegegrad 1 ist ein Sonderfall, der viele verunsichert. Es stimmt: Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Trotzdem ist er kein „Nullbescheid" – im Gegenteil. Mit Pflegegrad 1 haben Sie sozusagen einen Fuß in der Tür des Pflegesystems und können einige Leistungen nutzen:
- den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat,
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro im Monat),
- den Zuschuss für den Wohnungsumbau (bis 4.180 Euro je Maßnahme),
- einen Zuschuss von 131 Euro im Monat, falls eine vollstationäre Versorgung nötig wird,
- die kostenlose Pflegeberatung und kostenlose Pflegekurse für Angehörige.
Was es bei Pflegegrad 1 nicht gibt: Pflegegeld, Pflegesachleistung sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – diese beginnen erst ab Pflegegrad 2. Trotzdem lohnt der frühe Antrag fast immer: Eine spätere Höherstufung läuft leichter, wenn der Fall schon bekannt ist, und das Datum Ihres Antrags zählt rückwirkend. Mehr dazu im Antrags-Ratgeber.
Wie kommen die Punkte zustande? Die sechs Bereiche
Damit die Tabelle nicht in der Luft hängt, hier kurz, wie die Punkte entstehen. Der Gutachter schaut sich sechs Lebensbereiche an, im Amtsdeutsch „Module" genannt. Jeder Bereich zählt unterschiedlich stark – das ist wichtig, weil es zeigt, worauf es im Termin wirklich ankommt:
Gut zu wissen: Aus Modul 2 (Kopf) und Modul 3 (Verhalten) zählt am Ende nur der höhere der beiden Werte in die Gesamtwertung – nicht die Summe. Gerade bei Demenz ist das entscheidend.
Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent das größte Gewicht – Waschen, Anziehen, Essen, zur Toilette gehen. Die Mobilität dagegen, also Gehen und Treppensteigen, zählt nur 10 Prozent. Das überrascht viele, ist aber der Grund, warum auch Menschen mit Demenz, die körperlich noch fit sind, einen hohen Pflegegrad bekommen können. Wie Sie diese Bereiche im Termin vollständig und ehrlich schildern, lesen Sie im Ratgeber Die Begutachtung vorbereiten; was bei Demenz besonders zählt, im Ratgeber Pflegegrad bei Demenz.
Welcher Pflegegrad ist bei Ihnen realistisch?
Die Tabelle zeigt, was ein Grad bringt. Unser kostenloser Schnell-Check zeigt, wo Ihr Angehöriger ungefähr steht: Er führt Sie in einfacher Sprache durch die sechs Lebensbereiche und macht sichtbar, worauf es in Ihrem Fall ankommt – besonders bei den „unsichtbaren" Themen wie Gedächtnis, Nacht und Verhalten.
Pflegegrad-Schnell-Check startenDer Schnell-Check ist eine erste Orientierung und ersetzt nicht die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst — den Pflegegrad stellt allein Ihre Pflegekasse fest.
Pflegegeld und Pflegedienst: Lässt sich das kombinieren?
Eine häufige Frage, weil viele Familien beides brauchen. Die Antwort: Ja. Sie müssen sich nicht zwischen Pflegegeld (Sie pflegen selbst) und Pflegesachleistung (ein ambulanter Dienst kommt) entscheiden. Man kann beides anteilig kombinieren – das nennt sich Kombinationsleistung. Nutzen Sie zum Beispiel die Hälfte des möglichen Pflegedienst-Budgets, bekommen Sie ungefähr die andere Hälfte des Pflegegeldes zusätzlich ausgezahlt.
Das klingt komplizierter, als es im Alltag ist – die Pflegekasse rechnet das für Sie aus. Wichtig ist nur zu wissen, dass es diese Möglichkeit gibt, damit Sie sie ansprechen können. Die genaue Aufteilung und die laufende Auszahlung des Pflegegeldes nehmen wir uns in einem eigenen Beitrag zum Pflegegeld vor.
Was die Tabelle NICHT sagt: die echten Heimkosten
Hier ist die ehrlichste Stelle dieses Ratgebers, weil sie am meisten Geld betrifft. Der Betrag in der Tabelle bei „vollstationäre Pflege" – etwa 1.319 Euro bei Pflegegrad 3 – ist nicht, was ein Heimplatz kostet. Es ist nur der Zuschuss, den die Pflegekasse dazugibt. Ein Heimplatz kostet in Deutschland deutlich mehr; die Differenz tragen die Bewohner selbst.
Damit dieser Eigenanteil mit den Jahren nicht ins Unermessliche steigt, gibt es einen Zuschlag, der mit der Wohndauer wächst. Je länger jemand im Heim lebt, desto mehr übernimmt die Pflegekasse von diesem pflegebedingten Eigenanteil:
| Wie lange im Heim | Zuschlag der Pflegekasse |
|---|---|
| im 1. Jahr | 15 % des pflegebedingten Eigenanteils |
| nach 12 Monaten | 30 % |
| nach 24 Monaten | 50 % |
| nach 36 Monaten | 75 % |
Dieser Zuschlag bezieht sich nur auf den pflegebedingten Teil des Eigenanteils – nicht auf Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten, die zusätzlich anfallen. Reichen Einkommen und Vermögen für den Heimplatz nicht aus, kann das Sozialamt über die „Hilfe zur Pflege" einspringen. Das ist ein eigenes, größeres Thema – für die rechtliche und finanzielle Bewertung Ihres Falls ist die kostenlose Pflegeberatung der richtige erste Ansprechpartner.
Wie geht es jetzt weiter?
Sie haben jetzt den Überblick, was welcher Pflegegrad bringt. Je nach Situation ist der nächste Schritt unterschiedlich:
- Pflegegrad beantragen. Sie stehen noch ganz am Anfang? Hier steht, wie der Antrag in fünf Schritten abläuft – ein Anruf genügt zum Start.
- Die Begutachtung vorbereiten. Der Termin entscheidet über den Pflegegrad und damit über die Leistungen aus dieser Tabelle. So gehen Sie ruhig und vollständig hinein.
- Pflegegrad bei Demenz. Bei Demenz entscheidet der Kopf, nicht der Körper – und genau das wird im Termin oft zu schwach geschildert.
- Pflegegrad erhöhen (Höherstufung). Der Bedarf ist gestiegen und der bisherige Grad passt nicht mehr? So läuft eine Höherstufung. (folgt in Kürze)
Und wenn Sie sich erst einmal sortieren möchten, wo Ihr Angehöriger steht: Unser kostenloser Schnell-Check führt Sie in wenigen Minuten durch die sechs Lebensbereiche. Wer hinter Pflegeklartext steht und wer die Inhalte fachlich gegenliest, lesen Sie unter Über uns.
Quellen und Vertrauen
Die Beträge in diesem Ratgeber beruhen auf den offiziellen Leistungsübersichten der Pflegeversicherung (SGB XI) für das Jahr 2026 und auf den Informationen folgender Stellen:
- Bundesministerium für Gesundheit – Übersicht Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026
- GKV-Spitzenverband – leistungsrechtliche Vorschriften des SGB XI
- Medizinischer Dienst (MD) Bund – Begutachtung und Modul-Systematik
- Verbraucherzentrale – Leistungen der Pflegeversicherung
Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt die Leistungen der Pflegeversicherung allgemein und verständlich. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall und ersetzt nicht die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt erhalten. Welche Leistungen Ihrem Angehörigen konkret zustehen und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab und entscheidet Ihre Pflegekasse. Die genannten Beträge geben den Stand 2026 wieder; maßgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.