Bescheid & Fristen

Wie lange dauert es von der Begutachtung bis zum Bescheid?

Vom Antrag über den Termin bis zum Bescheid: die gesetzlichen Fristen und ab wann es Leistungen gibt, ruhig und ehrlich erklärt.

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Ihrem Antrag über den Pflegegrad entscheiden (§ 18c SGB XI). Die Begutachtung liegt in dieser Zeit. In dringenden Fällen, etwa im Krankenhaus, im Hospiz oder bei angekündigter Pflegezeit, gelten kürzere Fristen (§ 18a SGB XI). Leistungen wie Pflegegeld gibt es rückwirkend ab dem Antragsmonat (§ 33 SGB XI).

Fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 11. Juli 2026. Wer dahintersteht →

Wie lange dauert es bis zum Bescheid?

Die wichtigste Orientierung gibt die gesetzliche Frist aus § 18c SGB XI: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags entscheiden. Das sind, wenn keine Feiertage dazwischenliegen, ungefähr fünf Wochen. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst liegt in dieser Zeit, meist einige Wochen vor dem Bescheid.

Ab wann läuft die Frist: ab Antrag oder ab Begutachtung?

Hier gibt es oft ein Missverständnis: Die Frist von 25 Arbeitstagen zählt ab Ihrem Antrag, nicht erst ab dem Begutachtungstermin. Der Termin ist nur ein Schritt innerhalb dieser Frist. Eine eigene gesetzliche Frist von der Begutachtung bis zum Bescheid gibt es nicht. Es zählt die Gesamtfrist ab dem Tag, an dem Ihr Antrag eingegangen ist.

Was gilt in dringenden Fällen?

Schneller geht es in besonderen Situationen: Liegt Ihr Angehöriger im Krankenhaus oder im Hospiz, oder ist eine Pflegezeit angekündigt, gelten verkürzte Fristen von einer bis zwei Wochen (§ 18a SGB XI). Sagen Sie der Pflegekasse in solchen Fällen ausdrücklich, dass es dringend ist.

Ab wann bekomme ich Geld?

Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Pflegegeld zum Beispiel wird von diesem Monat an gezahlt, auch wenn der Bescheid erst Wochen später kommt (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Deshalb lohnt es sich, einen Antrag nicht unnötig aufzuschieben.

Was, wenn die Pflegekasse die Frist überschreitet?

Hält die Pflegekasse die Frist von 25 Arbeitstagen nicht ein und hat sie die Verzögerung selbst zu vertreten, sieht das Gesetz eine Zahlung von 70 Euro für jede begonnene Woche der Verspätung vor (§ 18c Absatz 5 SGB XI). Die Pflegekasse muss diesen Betrag unaufgefordert zahlen; das Gesetz nennt dafür eine Frist von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Der Anspruch entfällt, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, etwa weil noch angeforderte Unterlagen fehlen oder ein Termin aus Gründen bei Ihnen verschoben werden musste. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die betroffene Person bereits vollstationär gepflegt wird und bei ihr mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Ob die Voraussetzungen in einem konkreten Fall vorliegen, klärt am besten die Pflegekasse selbst.


Häufige Fragen zur Wartezeit

Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Bescheid?

In der Regel bis zu 25 Arbeitstage, also etwa fünf Wochen. Das ist die gesetzliche Höchstfrist der Pflegekasse nach § 18c SGB XI. Oft geht es schneller, garantiert ist die genaue Dauer aber nicht.

Wie lange dauert es von der Begutachtung bis zum Bescheid?

Dafür gibt es keine eigene gesetzliche Frist. Maßgeblich ist die Gesamtfrist ab Ihrem Antrag (25 Arbeitstage). Nach dem Termin dauert es aus Erfahrung meist noch einige Tage bis Wochen, bis der Bescheid kommt.

Was bedeuten 25 Arbeitstage in normalen Kalendertagen?

Arbeitstage sind Werktage ohne Wochenenden und Feiertage. 25 Arbeitstage entsprechen ungefähr fünf Wochen.

Ab wann gibt es Pflegegeld?

Ab dem Monat der Antragstellung, rückwirkend, auch wenn der Bescheid später kommt (§ 33 Absatz 1 SGB XI).

Bekomme ich Geld, wenn die Kasse zu langsam ist?

Wenn die Pflegekasse die 25-Arbeitstage-Frist überschreitet und die Verzögerung selbst zu vertreten hat, sieht das Gesetz 70 Euro je begonnene Woche vor (§ 18c Absatz 5 SGB XI). Die Kasse zahlt das unaufgefordert. Der Anspruch entfällt, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat, oder wenn die Person bereits vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2 versorgt wird.

Unsicher, worauf es bei Ihnen ankommt?

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Pflegeklartext wird herausgegeben von Johnny Mucha. Er ist Betriebswirt, weder Pfleger noch Anwalt. Seine Aufgabe ist eine andere: Er verantwortet, dass jede Information auf dieser Seite aktuell ist, aus nachprüfbaren Quellen stammt und ohne Vorwissen verständlich bleibt.

Alle fachlichen Inhalte prüft Susanne, examinierte Altenpflegerin. Sie steht weiter mitten im Beruf und tritt hier deshalb bewusst nur mit Vornamen auf. Ihr Qualifikationsnachweis liegt dem Herausgeber vor.

Wir sind keine Behörde, keine Pflegekasse und kein Medizinischer Dienst. Wir geben keine Rechts- oder Pflegeberatung und stellen keinen Pflegegrad fest. Wer mehr über uns, unsere Quellen und unseren Prüfprozess wissen möchte, findet das auf unserer Herausgeber-Seite: Über uns.

Quellen und Rechtsstand

  • § 18a SGB XI: verkürzte Begutachtungsfristen bei Krankenhaus, Hospiz und Pflegezeit (Absatz 5 und 6)
  • § 18c SGB XI: Entscheidungsfrist der Pflegekasse (25 Arbeitstage, Absatz 1); 70 Euro je begonnene Woche bei selbst zu vertretender Verzögerung (Absatz 5)
  • § 33 SGB XI: Leistungen ab dem Antragsmonat (rückwirkende Zahlung)
Fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 11. Juli 2026. Wer dahintersteht →

Stand: 11. Juli 2026. Gesetze, Fristen und Beträge können sich ändern. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext. Dieser Text informiert und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.

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