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Die kurze Antwort
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Ihrem Antrag über den Pflegegrad entscheiden (§ 18c SGB XI). Die Begutachtung liegt in dieser Zeit.
In dringenden Fällen, etwa im Krankenhaus, im Hospiz oder bei angekündigter Pflegezeit, gelten kürzere Fristen (§ 18a SGB XI). Leistungen wie Pflegegeld gibt es rückwirkend ab dem Antragsmonat (§ 33 SGB XI).
Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 11. Juli 2026. Wer dahintersteht →
Was in der Wartezeit ansteht, und was danach kommt, steht Kapitel für Kapitel im Ratgeber.
Wie lange dauert es bis zum Bescheid?
Die wichtigste Orientierung gibt die gesetzliche Frist aus § 18c SGB XI: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang Ihres Antrags entscheiden. Das sind, wenn keine Feiertage dazwischenliegen, ungefähr fünf Wochen. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst liegt in dieser Zeit, meist einige Wochen vor dem Bescheid.
Diese Wochen lassen sich gut nutzen. Wer den Alltag in dieser Zeit festhält, geht mit einem klaren Bild in den Termin. Wie das geht, steht unter Pflegetagebuch führen, mit kostenloser Vorlage.
Ab wann läuft die Frist: ab Antrag oder ab Begutachtung?
Hier gibt es oft ein Missverständnis: Die Frist von 25 Arbeitstagen zählt ab Ihrem Antrag, nicht erst ab dem Begutachtungstermin. Der Termin ist nur ein Schritt innerhalb dieser Frist. Eine eigene gesetzliche Frist von der Begutachtung bis zum Bescheid gibt es nicht. Es zählt die Gesamtfrist ab dem Tag, an dem Ihr Antrag eingegangen ist.
Viele Kassen schicken nach dem Anruf noch ein Formular hinterher. Auch dann läuft die Frist schon, sie beginnt nicht erst mit dem ausgefüllten Rückumschlag. Wie Sie an das Formular kommen und was gilt, wenn es nicht ankommt, steht unter So kommen Sie an das Formular Ihrer Kasse.
Was gilt in dringenden Fällen?
Schneller geht es in besonderen Situationen: Liegt Ihr Angehöriger im Krankenhaus oder im Hospiz, oder ist eine Pflegezeit angekündigt, gelten verkürzte Fristen von einer bis zwei Wochen (§ 18a SGB XI). Sagen Sie der Pflegekasse in solchen Fällen ausdrücklich, dass es dringend ist.
Ab wann bekomme ich Geld?
Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Pflegegeld zum Beispiel wird von diesem Monat an gezahlt, auch wenn der Bescheid erst Wochen später kommt (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Deshalb lohnt es sich, einen Antrag nicht unnötig aufzuschieben.
Wie hoch das Pflegegeld je Grad ausfällt, steht in der Pflegegeld-Tabelle 2026.
Noch ein Grund, nicht zu lange zu warten: Nach einem noch nicht beschlossenen Gesetzentwurf sollen die Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 steigen, während bereits anerkannte Grade unter Bestandsschutz stehen sollen. Was geplant ist, steht unter Pflegereform 2027 und der Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade.
Was, wenn die Pflegekasse die Frist überschreitet?
Hält die Pflegekasse die Frist von 25 Arbeitstagen nicht ein und hat sie die Verzögerung selbst zu vertreten, sieht das Gesetz eine Zahlung von 70 Euro für jede begonnene Woche der Verspätung vor (§ 18c Absatz 5 SGB XI). Die Pflegekasse muss diesen Betrag unaufgefordert zahlen; das Gesetz nennt dafür eine Frist von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Der Anspruch entfällt, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, etwa weil noch angeforderte Unterlagen fehlen oder ein Termin aus Gründen bei Ihnen verschoben werden musste. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die betroffene Person bereits vollstationär gepflegt wird und bei ihr mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Ob die Voraussetzungen in einem konkreten Fall vorliegen, klärt am besten die Pflegekasse selbst.
Ist der Bescheid da, gibt es zwei Wege. Passt der Pflegegrad nicht zum Alltag, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Pflegegrad einlegen. Passt er, bleibt er in der Regel bestehen, denn einen festen Überprüfungs-Turnus gibt es nicht. Wann der Medizinische Dienst trotzdem noch einmal kommt, erklärt der Ratgeber Wie oft wird der Pflegegrad überprüft?
Unsicher, worauf es bei Ihnen ankommt?
Wenn Sie die Wartezeit nutzen wollen, um sich vorzubereiten, hilft unser kostenloser Pflegegrad-Fragebogen. Er führt Sie in etwa 15 Minuten durch die sechs Lebensbereiche der Begutachtung. Kein Verkauf, keine E-Mail-Pflicht, Ihre Antworten bleiben auf Ihrem Gerät.
- Rund 40 bis 50 Fragen, etwa 15 Minuten, je nachdem was auf Sie zutrifft.
- Am Ende ein Korridor, keine Wunschzahl, und die Punkte, die in Ihrem Fall in den Termin gehören.
- Dieselben sechs Bereiche, nach denen der Medizinische Dienst begutachtet (§ 15 SGB XI). Unter jeder Frage steht, warum sie gestellt wird.
So klingen die Fragen: „Findet sich die Person örtlich zurecht, drinnen und draußen?“
Kostenlosen Pflegegrad-Fragebogen startenFragebogen und Einordnung: kostenlos, ohne Anmeldung, ohne E-Mail. Die vollständige Terminmappe kostet einmalig 39 Euro. Der Fragebogen ersetzt keine Begutachtung; den Pflegegrad stellt allein Ihre Pflegekasse fest.
Der Termin steht noch aus?
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Häufige Fragen zur Wartezeit
Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Bescheid?
In der Regel bis zu 25 Arbeitstage, also etwa fünf Wochen. Das ist die gesetzliche Höchstfrist der Pflegekasse nach § 18c SGB XI. Oft geht es schneller, garantiert ist die genaue Dauer aber nicht.
Wie lange dauert es von der Begutachtung bis zum Bescheid?
Dafür gibt es keine eigene gesetzliche Frist. Maßgeblich ist die Gesamtfrist ab Ihrem Antrag (25 Arbeitstage). Nach dem Termin dauert es aus Erfahrung meist noch einige Tage bis Wochen, bis der Bescheid kommt.
Was bedeuten 25 Arbeitstage in normalen Kalendertagen?
Arbeitstage sind Werktage ohne Wochenenden und Feiertage. 25 Arbeitstage entsprechen ungefähr fünf Wochen.
Ab wann gibt es Pflegegeld?
Ab dem Monat der Antragstellung, rückwirkend, auch wenn der Bescheid später kommt (§ 33 Absatz 1 SGB XI).
Bekomme ich Geld, wenn die Kasse zu langsam ist?
Wenn die Pflegekasse die 25-Arbeitstage-Frist überschreitet und die Verzögerung selbst zu vertreten hat, sieht das Gesetz 70 Euro je begonnene Woche vor (§ 18c Absatz 5 SGB XI). Die Kasse zahlt das unaufgefordert. Der Anspruch entfällt, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat, oder wenn die Person bereits vollstationär mit mindestens Pflegegrad 2 versorgt wird.
So arbeiten wir
Pflegeklartext wird herausgegeben von Johnny Mucha. Er ist Betriebswirt, weder Pfleger noch Anwalt. Seine Aufgabe ist eine andere: Er verantwortet, dass jede Information auf dieser Seite aktuell ist, aus nachprüfbaren Quellen stammt und ohne Vorwissen verständlich bleibt.
Alle fachlichen Inhalte prüft Susanne, examinierte Altenpflegerin. Sie steht weiter mitten im Beruf und tritt hier deshalb bewusst nur mit Vornamen auf. Ihr Qualifikationsnachweis liegt dem Herausgeber vor.
Wir sind keine Behörde, keine Pflegekasse und kein Medizinischer Dienst. Wir geben keine Rechts- oder Pflegeberatung und stellen keinen Pflegegrad fest. Wer mehr über uns, unsere Quellen und unseren Prüfprozess wissen möchte, findet das auf unserer Herausgeber-Seite: Über uns.
Quellen und Rechtsstand
- § 18a SGB XI: verkürzte Begutachtungsfristen bei Krankenhaus, Hospiz und Pflegezeit (Absatz 5 und 6)
- § 18c SGB XI: Entscheidungsfrist der Pflegekasse (25 Arbeitstage, Absatz 1); 70 Euro je begonnene Woche bei selbst zu vertretender Verzögerung (Absatz 5)
- § 33 SGB XI: Leistungen ab dem Antragsmonat (rückwirkende Zahlung)
Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 11. Juli 2026. Wer dahintersteht →
Stand: 11. Juli 2026. Gesetze, Fristen und Beträge können sich ändern. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext. Dieser Text informiert und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Fristangaben ohne Gewähr.