Pflegereform 2027

Pflegereform 2027: Was soll sich bei den Pflegegraden ändern?

Was der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz für die Pflegegrade vorsieht, was mit bestehenden Pflegegraden passiert und was das für einen Antrag bedeutet.

Wichtiger Hinweis zum Stand

Stand dieser Angaben: 11. Juli 2026. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist noch nicht beschlossen und derzeit politisch stark umstritten; ob, wann und in welcher Form die Reform kommt, ist offen. Wir prüfen diese Seite regelmäßig.

Derzeit wird eine Pflegereform vorbereitet. Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (Stand: 11. Juli 2026, noch nicht beschlossen) sollen die Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 steigen; wer dann erstmals einen Antrag stellt, müsste mehr Punkte erreichen. Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nach dem Entwurf nicht allein wegen der höheren Schwellen herabgestuft werden. Das Begutachtungsverfahren mit den sechs Modulen ändert sich nach dem Entwurf nicht.

Fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 11. Juli 2026. Wer dahintersteht →

Was soll sich 2027 ändern?

Derzeit wird eine Pflegereform vorbereitet. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) datiert vom 04.06.2026 und ist noch nicht beschlossen. Geplant sind höhere Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 sowie ein Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade. Das Begutachtungsverfahren mit den sechs Modulen ändert sich nach dem Entwurf nicht.

Gilt die Reform auch für bereits anerkannte Pflegegrade?

Nach dem Entwurf soll ein bereits anerkannter Pflegegrad nicht allein deshalb sinken, weil die Schwellen steigen. Die bestehende Einstufung soll zunächst bestehen bleiben; die höheren Schwellen sollen vor allem für Menschen gelten, die ab 2027 erstmals einen Antrag stellen. Kommt es später aus einem anderen Anlass zu einer neuen Begutachtung, wird wieder der dann tatsächliche Hilfebedarf bewertet.

Sollte ich meinen Antrag vorziehen?

Einen Antrag früh zu stellen, lohnt sich schon nach heutiger Rechtslage: Leistungen werden rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt (§ 33 SGB XI). Zusätzlich wird derzeit eine Pflegereform vorbereitet. Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (Stand: 11. Juli 2026, noch nicht beschlossen, Änderungen möglich) sollen die Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 steigen; wer dann erstmals einen Antrag stellt, müsste mehr Punkte erreichen. Bereits anerkannte Pflegegrade bleiben durch Bestandsschutz unberührt. Wer ohnehin einen Antrag plant, für den kann es sich lohnen, ihn nicht unnötig aufzuschieben. Ihren individuellen Anspruch bestimmt aber immer der tatsächliche Hilfebedarf, nicht der Zeitpunkt.

Nach dem Referentenentwurf sollen außerdem Anträge, die noch bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, auch im Jahr 2027 nach den heutigen Schwellen bewertet werden. Weil das Gesetz noch nicht beschlossen ist, kann sich dieser Stichtag noch verschieben oder ganz entfallen. Wichtig ist uns: Das ist kein Grund zur Eile und keine Aufforderung, einen Antrag zu übereilen. Ob ein Antrag für Ihren Angehörigen sinnvoll ist, hängt allein vom tatsächlichen Hilfebedarf ab. Wer ohnehin einen Antrag plant, kann ihn aber ohne Nachteil eher früher als später stellen, schon weil die Leistungen rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt werden (§ 33 SGB XI).

Ändert sich das Begutachtungsverfahren?

Nach dem Entwurf nicht. Die sechs Bereiche (Module) und die Bewertung nach Selbstständigkeit bleiben. Was heute für die Vorbereitung auf den Termin gilt, gilt voraussichtlich auch 2027 weiter.


Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?

Es ist der Entwurf für eine Pflegereform. Der Referentenentwurf datiert vom 04.06.2026 und ist noch nicht beschlossen.

Steigen die Anforderungen für den Pflegegrad?

Nach dem Entwurf sollen die Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 steigen. Das ist noch nicht beschlossen.

Bleiben bestehende Pflegegrade erhalten?

Nach dem Entwurf soll ein bestehender Pflegegrad nicht allein wegen der höheren Schwellen gesenkt werden. Die bestehende Einstufung soll bis zu einer möglichen späteren Neubegutachtung gelten.

Muss ich jetzt schnell handeln?

Nein, unter Druck setzen möchten wir Sie nicht. Wer ohnehin einen Antrag plant, für den kann es sich lohnen, ihn nicht unnötig aufzuschieben, schon wegen der rückwirkenden Zahlung ab Antragsmonat (§ 33 SGB XI). Entscheidend bleibt immer der tatsächliche Hilfebedarf, nicht der Zeitpunkt.

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Pflegeklartext wird herausgegeben von Johnny Mucha. Er ist Betriebswirt, weder Pfleger noch Anwalt. Seine Aufgabe ist eine andere: Er verantwortet, dass jede Information auf dieser Seite aktuell ist, aus nachprüfbaren Quellen stammt und ohne Vorwissen verständlich bleibt.

Alle fachlichen Inhalte prüft Susanne, examinierte Altenpflegerin. Sie steht weiter mitten im Beruf und tritt hier deshalb bewusst nur mit Vornamen auf. Ihr Qualifikationsnachweis liegt dem Herausgeber vor.

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Quellen und Rechtsstand

  • § 33 SGB XI: Leistungen ab dem Antragsmonat (rückwirkende Zahlung)
  • §§ 14, 15 SGB XI: die sechs Module und die Punkte-Schwellen der Pflegegrade
  • Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), datiert 04.06.2026, noch nicht beschlossen. Geplant: höhere Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027, Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade, keine Änderung des Begutachtungsverfahrens mit den sechs Modulen. Stand dieser Angaben: 11. Juli 2026.
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Stand: 11. Juli 2026. Gesetze, Fristen und Beträge können sich ändern. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext. Dieser Text informiert und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.

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