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Die kurze Antwort
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bei den Pflegegraden sieht er ab 2027 zwei Änderungen vor: Die Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen steigen, und die Tabelle, mit der die Antworten aus der Begutachtung am Ende in Punkte umgerechnet werden, soll strenger werden. Die zweite Änderung kann sich auf alle Pflegegrade auswirken, auch auf Pflegegrad 4 und 5, deren Schwellen gleich bleiben sollen.
Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn wegen dieser Änderungen nicht verlieren, auch nicht bei einer späteren neuen Begutachtung. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, sollen noch vollständig nach dem heutigen Recht bewertet werden, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Das setzt voraus, dass das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Beschlossen hat den Entwurf bisher nur das Kabinett; verabschiedet ist er noch nicht.
Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin mit über zehn Jahren Erfahrung in der Altenpflege · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 30. September 2026. Wer dahintersteht →
Diese Seite beschreibt einen Gesetzentwurf; die heute geltenden Regeln stehen im Ratgeber.
Was soll sich 2027 ändern?
Die Reform heißt Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG. Das Bundesgesundheitsministerium hatte am 5. Juni 2026 einen ersten Entwurf vorgelegt; am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett eine überarbeitete Fassung beschlossen. Bei den Pflegegraden ist darin geplant:
- Höhere Punkte-Schwellen ab 2027: Pflegegrad 1 ab 15 statt heute 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5. Die Schwellen für Pflegegrad 4 (ab 70 Punkten) und Pflegegrad 5 (ab 90 Punkten) bleiben.
- Eine strengere Umrechnungstabelle in drei der sechs Bereiche: Mobilität, Selbstversorgung sowie Alltagsleben und soziale Kontakte. Wer dort genauso viel Hilfe braucht wie heute, kann dafür weniger Punkte bekommen. Nach der Gesetzesbegründung würden bei ersten Begutachtungen dadurch rund 22 Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt als heute.
- Ein Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade und eine Stichtagsregel für Anträge bis zum 31. Dezember 2026.
Für Kinder bis 18 Monate gelten eigene Schwellen. Auch sie sollen steigen, dort bis einschließlich Pflegegrad 4.
Welche Punktgrenzen heute gelten und was jeder Grad an Leistungen bringt, steht in der Pflegegrade-Tabelle 2026.
Bestandsschutz: Gilt die Reform auch für bereits anerkannte Pflegegrade?
Nach dem Kabinettsentwurf soll ein bestehender Pflegegrad weder wegen der höheren Schwellen noch wegen der strengeren Tabelle sinken. Das gilt auch, wenn später eine neue Begutachtung stattfindet: Nach der Gesetzesbegründung wird dann nachgerechnet, ob der Pflegegrad nach dem alten Recht noch bestehen würde. Ist das so, bleibt er. Niedriger ausfallen kann ein Pflegegrad nur, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich gebessert hat, zum Beispiel nach einer erfolgreichen Reha. Neue Begutachtungen allein wegen der Reform soll es nach der Begründung nicht geben. Aus welchen Anlässen es überhaupt zu einer neuen Begutachtung kommt, erklärt der Ratgeber Wie oft wird der Pflegegrad überprüft?
Anders ist es bei einer Höherstufung. Wer ab 2027 einen höheren Pflegegrad beantragt, wird nach den neuen Regeln begutachtet. Der bestehende Grad bleibt dabei geschützt, der Weg nach oben wird aber schwerer. Maßgeblich ist nach dem Entwurf der Tag, an dem der Antrag gestellt wird. Das spricht dafür, dass auch ein Antrag auf Höherstufung, der bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, noch nach dem heutigen Recht bewertet wird.
Sollte ich meinen Antrag vorziehen?
Einen Antrag nicht unnötig aufzuschieben, lohnt sich schon nach heutigem Recht: Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn der Hilfebedarf da schon bestand, aber nicht für die Zeit davor.
Nach dem Kabinettsentwurf kommt hinzu: Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, sollen vollständig nach dem heutigen Recht bewertet werden, also nach den heutigen Schwellen und der heutigen Tabelle. Das gilt auch, wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Maßgeblich ist der Tag der Antragstellung, nicht der Tag der Begutachtung. Dieser Stichtag hängt daran, dass das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft tritt; verschiebt sich das, verschiebt er sich mit. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Als gestellt gilt er, sobald er bei der Pflegekasse eingegangen ist; lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Eines sollten Sie dabei wissen: Das Ministerium rechnet damit, dass viele Menschen ihren Antrag wegen der Reform vorziehen. Deshalb soll die Frist, in der die Pflegekasse sonst innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden muss, von Januar bis Ende April 2027 ausgesetzt werden, außer in besonders dringlichen Fällen. Ein Bescheid kann in dieser Zeit also länger dauern.
Wichtig ist uns: Das ist kein Grund zur Eile und keine Aufforderung, einen Antrag zu übereilen. Ob ein Antrag sinnvoll ist, hängt vom tatsächlichen Hilfebedarf ab.
Ändert sich das Begutachtungsverfahren?
Der Termin selbst bleibt, wie er ist; die Bewertung am Ende soll strenger werden. Die sechs Lebensbereiche, die der Gutachter durchgeht, bleiben nach dem Kabinettsentwurf gleich, ebenso die Fragen, die er stellt, und das Gewicht der einzelnen Bereiche. Ändern soll sich die Tabelle, mit der die Antworten am Schluss in Punkte umgerechnet werden, vor allem im Bereich Selbstversorgung. Dieselbe Pflegesituation kann danach weniger Punkte ergeben als heute.
Für Ihre Vorbereitung auf den Termin ändert sich dadurch wenig. Drei Punkte sollen aber mehr Gewicht bekommen:
- Wie lange es so bleibt. Schon heute müssen die Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Künftig soll das mit hoher Wahrscheinlichkeit so sein, und der Gutachter soll genauer prüfen, ob eine Therapie oder Reha etwas bessern kann, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn eine Behandlung noch gar nicht begonnen hat. Schildern Sie deshalb auch, was dauerhaft so bleibt und nicht nur eine vorübergehende Phase ist.
- Befristung. Ist eine Besserung wahrscheinlich, soll der Pflegegrad häufiger nur auf Zeit vergeben werden, zum Beispiel wenn eine Therapie oder Reha Erfolg verspricht. Länger als insgesamt drei Jahre darf eine Befristung schon heute nicht dauern.
- Vor dem Termin. In bestimmten Fällen soll künftig schon vor der Begutachtung nachgefragt werden, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Man wird dazu beraten und kann den Antrag zurücknehmen, muss es aber nicht; Nachteile dürfen daraus nach der Gesetzesbegründung nicht entstehen. Welche Unterlagen für die Begutachtung zwingend vorliegen müssen, soll der Medizinische Dienst festlegen, und er soll frühzeitig darauf hinweisen, was passiert, wenn Unterlagen oder die Mitwirkung fehlen.
Wo steht Ihr Angehöriger nach den heutigen Regeln?
Diese Seite erklärt, was sich ändern soll. Der kostenlose Fragebogen zeigt, wo Ihr Angehöriger nach den heutigen Regeln ungefähr steht: Er führt Sie in einfacher Sprache durch die sechs Lebensbereiche und macht sichtbar, worauf es in Ihrem Fall ankommt, besonders bei den „unsichtbaren“ Themen wie Gedächtnis, Nacht und Verhalten. Er rechnet nach dem heutigen Recht, das nach dem Kabinettsentwurf für alle Anträge bis zum 31. Dezember 2026 gelten soll.
- Rund 40 bis 50 Fragen, etwa 15 Minuten, je nachdem was auf Sie zutrifft.
- Am Ende ein Korridor, keine Wunschzahl, und die Punkte, die in Ihrem Fall in den Termin gehören.
- Dieselben sechs Bereiche, nach denen der Medizinische Dienst begutachtet (§ 15 SGB XI). Unter jeder Frage steht, warum sie gestellt wird.
So klingen die Fragen: „Findet sich die Person örtlich zurecht, drinnen und draußen?“
Kostenlosen Pflegegrad-Fragebogen startenFragebogen und Einordnung: kostenlos, ohne Anmeldung, ohne E-Mail. Das vollständige Klartextpaket kostet einmalig 14,95 Euro. Der Fragebogen ersetzt keine Begutachtung; den Pflegegrad stellt allein Ihre Pflegekasse fest.
Der Termin steht schon fest?
Dann nimmt Ihnen unser Angebot „Auf die Begutachtung vorbereiten“ das Sortieren ab: Ihre persönliche Auswertung, Übungsfragen für das Gespräch und die Terminmappe zum Ausdrucken. Einmalig 14,95 Euro, kein Abo.
Was sich bei den Leistungen ändern soll
Auch bei den Leistungen sieht der Kabinettsentwurf ab 1. Januar 2027 Änderungen vor. Das Wichtigste für die Pflege zu Hause:
- Pflegegeld: 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei 3, 890 Euro bei 4 und 1.080 Euro bei 5 im Monat. Heute sind es 347, 599, 800 und 990 Euro.
- Pflegedienst (Sachleistung): bis zu 890, 1.590, 2.090 und 2.530 Euro im Monat statt heute bis zu 796, 1.497, 1.859 und 2.299 Euro.
- Entlastungsbetrag: Aus den heutigen 131 Euro soll ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat werden, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Es gilt nur ab Pflegegrad 2 bei Pflege zu Hause und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, nicht mehr etwa für einen Pflegedienst oder die Tagespflege. Ansparen lassen soll es sich nicht mehr. Bei Pflegegrad 1 fällt der Betrag weg.
- Verhinderungspflege: Sie soll als eigene Leistung wegfallen. Ersatzpflege soll künftig aus dem Pflegegeld, der Sachleistung oder dem Sozialraumbudget bezahlt werden.
- Kurzzeitpflege: weiterhin bis zu acht Wochen im Jahr, bezahlt aus einem neuen Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr. Heute teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro im Jahr.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Die monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro soll wegfallen. Solche Mittel sollen nach der Begründung aus dem höheren Pflegegeld bezahlt werden.
- Unverändert bleiben der Zuschuss für den Umbau der Wohnung von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Neu ist nur, dass die Rentenbeiträge für Pflegende, die selbst schon eine Altersrente beziehen, mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden.
Die heute geltenden Beträge stehen in der Pflegegrade-Tabelle 2026.
Wie geht es jetzt weiter?
Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Als Nächstes kann der Bundesrat zum Entwurf Stellung nehmen; danach berät und beschließt der Bundestag, und anschließend befasst sich der Bundesrat erneut. In dieser Zeit kann sich am Text noch etwas ändern, auch an Zahlen und Daten auf dieser Seite. Die Termine dafür tragen wir hier nach, sobald sie amtlich feststehen.
Geplant ist, dass das Gesetz im Wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Einzelne Teile sollen später folgen, etwa die neue Pflegebegleitung für Familien, die zu Hause pflegen, ab 2029. Bis das Gesetz in Kraft ist, gilt das heutige Recht unverändert: die heutigen Schwellen, die heutigen Beträge, der Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?
Es ist eine Reform der Pflegeversicherung. Das Bundesgesundheitsministerium hat am 5. Juni 2026 einen ersten Entwurf vorgelegt, das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 eine überarbeitete Fassung beschlossen. Gesetz wird daraus erst nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat.
Steigen die Anforderungen für den Pflegegrad?
Nach dem Kabinettsentwurf ja, an zwei Stellen. Die Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen steigen, und die Tabelle, nach der die Punkte in der Begutachtung vergeben werden, soll strenger werden. Diese zweite Änderung kann sich auf alle Pflegegrade auswirken, auch auf 4 und 5. Gelten soll das für Anträge ab dem 1. Januar 2027; verabschiedet ist das Gesetz noch nicht.
Bleiben bestehende Pflegegrade erhalten?
Nach dem Kabinettsentwurf ja. Ein bestehender Pflegegrad soll weder wegen der höheren Schwellen noch wegen der strengeren Tabelle sinken, auch nicht bei einer späteren neuen Begutachtung. Niedriger ausfallen kann er nur, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich gebessert hat, zum Beispiel nach einer erfolgreichen Reha.
Muss ich jetzt schnell handeln?
Nein, unter Druck setzen möchten wir Sie nicht. Wer ohnehin einen Antrag plant, für den kann es sich lohnen, ihn nicht unnötig aufzuschieben: Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird (§ 33 SGB XI). Nach dem Kabinettsentwurf sollen Anträge bis zum 31. Dezember 2026 außerdem noch vollständig nach heutigem Recht bewertet werden; verabschiedet ist das Gesetz noch nicht. Entscheidend bleibt der tatsächliche Hilfebedarf.
Wird eine Höherstufung ab 2027 schwerer?
Nach dem Kabinettsentwurf ja. Wer ab 2027 einen höheren Pflegegrad beantragt, würde nach den neuen Regeln begutachtet. Der bestehende Grad bleibt dabei geschützt, der Weg nach oben würde aber schwerer. Ob eine Höherstufung sinnvoll ist, hängt allein davon ab, ob der Hilfebedarf tatsächlich gestiegen ist.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?
Nach dem Kabinettsentwurf soll er ab 2027 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat ersetzt werden, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Es gilt nur ab Pflegegrad 2 bei Pflege zu Hause und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei Pflegegrad 1 fällt der Betrag weg. Verabschiedet ist das Gesetz noch nicht.
Steigt das Pflegegeld 2027?
Nach dem Kabinettsentwurf ja, ab 1. Januar 2027 auf 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei 3, 890 Euro bei 4 und 1.080 Euro bei 5 im Monat. Aus dem höheren Pflegegeld sollen nach der Begründung aber auch Dinge bezahlt werden, für die es heute eigene Leistungen gibt, etwa Ersatzpflege bei Verhinderung und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Verabschiedet ist das Gesetz noch nicht.
So arbeiten wir
Pflegeklartext wird herausgegeben von Johnny Mucha. Er ist Betriebswirt, weder Pfleger noch Anwalt. Seine Aufgabe ist eine andere: Er verantwortet, dass jede Information auf dieser Seite aktuell ist, aus nachprüfbaren Quellen stammt und ohne Vorwissen verständlich bleibt.
Alle fachlichen Inhalte prüft Susanne, examinierte Altenpflegerin. Sie steht weiter mitten im Beruf und tritt hier deshalb bewusst nur mit Vornamen auf. Ihr Qualifikationsnachweis liegt dem Herausgeber vor.
Wir sind keine Behörde, keine Pflegekasse und kein Medizinischer Dienst. Wir geben keine Rechts- oder Pflegeberatung und stellen keinen Pflegegrad fest. Wer mehr über uns, unsere Quellen und unseren Prüfprozess wissen möchte, findet das auf unserer Herausgeber-Seite: Über uns.
Quellen und Rechtsstand
- § 33 SGB XI: Leistungen ab dem Antragsmonat
- §§ 14, 15 SGB XI mit Anlage 2: die sechs Module, die Umrechnungstabelle und die Punkte-Schwellen der Pflegegrade (geltendes Recht)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), vom Bundeskabinett beschlossen am 30. September 2026, noch nicht von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Fundstellen: höhere Schwellen Artikel 1 Nummer 16; neue Umrechnungstabelle Artikel 1 Nummer 89 (Anlage 2 zu § 15 SGB XI); Bestandsschutz, Stichtagsregel und ausgesetzte Bescheidfrist Artikel 1 Nummer 86 (§ 142b SGB XI in der Entwurfsfassung); Dauer, Vorprüfung und Befristung Artikel 1 Nummern 15, 18 und 26; Inkrafttreten Artikel 11. Leistungen Artikel 1 Nummern 29, 30, 32, 33, 37, 38, 40 und 41.
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 05.06.2026 (Vorfassung)
- Stand dieser Angaben: 30. September 2026.
Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin mit über zehn Jahren Erfahrung in der Altenpflege · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 30. September 2026. Wer dahintersteht →
Wichtiger Hinweis: Dieser Text informiert allgemein und verständlich über einen Gesetzentwurf. Er ist keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall und ersetzt nicht die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt erhalten. Was hier steht, beruht auf dem Entwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat; Bundestag und Bundesrat können ihn noch ändern oder ganz ablehnen. Maßgeblich ist immer der Gesetzestext in der Fassung, die tatsächlich in Kraft tritt. Stand dieser Seite: 30. September 2026. Fristangaben ohne Gewähr.