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Pflegereform 2027: Was soll sich bei den Pflegegraden ändern?

Was der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz für die Pflegegrade vorsieht, was mit bestehenden Pflegegraden passiert und was das für einen Antrag bedeutet.

Auf dieser Seite
  1. Was soll sich 2027 ändern?
  2. Bestandsschutz für bestehende Grade
  3. Sollte ich meinen Antrag vorziehen?
  4. Ändert sich das Begutachtungsverfahren?
  5. Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Stand dieser Angaben: 10. August 2026. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist noch nicht beschlossen und derzeit politisch stark umstritten; ob, wann und in welcher Form die Reform kommt, ist offen. Das Kabinett hat sich bis Anfang August 2026 nicht damit befasst; das Bundesgesundheitsministerium führt das Verfahren weiterhin als laufend. Wir prüfen diese Seite regelmäßig.

Die kurze Antwort

Derzeit wird eine Pflegereform vorbereitet. Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (vom 05.06.2026, noch nicht beschlossen) sollen ab 2027 zwei Dinge zusammenkommen: Die Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen steigen, und die Tabelle, mit der der Gutachter die Antworten am Ende in Punkte umrechnet, soll sich ändern. Die zweite Änderung kann sich auf alle Pflegegrade auswirken, auch auf Pflegegrad 4 und 5, deren Schwellen unverändert bleiben sollen.

Wer heute schon einen Pflegegrad hat, ist nach dem Entwurf geschützt: Der Grad soll weder wegen der höheren Schwellen noch wegen der neuen Bewertungstabelle sinken, und dieser Schutz soll auch dann greifen, wenn später eine neue Begutachtung stattfindet. Wer den Antrag noch bis zum 31. Dezember 2026 stellt, soll vollständig nach dem heutigen Recht bewertet werden, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Beschlossen ist nichts davon.

Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin mit über zehn Jahren Erfahrung in der Altenpflege · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 10. August 2026. Wer dahintersteht →

Diese Seite beschreibt einen Entwurf; die heute geltenden Regeln stehen im Ratgeber.

Was soll sich 2027 ändern?

Derzeit wird eine Pflegereform vorbereitet. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) datiert vom 05.06.2026 und ist noch nicht beschlossen. Geplant sind höhere Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027, eine geänderte Bewertungstabelle innerhalb der sechs Module und ein Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade. Welche Punktgrenzen heute gelten und was jeder Grad an Leistungen bringt, steht in der Pflegegrade-Tabelle 2026.

Bestandsschutz: Gilt die Reform auch für bereits anerkannte Pflegegrade?

Nach dem Entwurf soll ein bestehender Pflegegrad weder wegen der höheren Schwellen noch wegen der geänderten Bewertungstabelle sinken. Dieser Schutz soll auch dann greifen, wenn später eine neue Begutachtung stattfindet. Ein Pflegegrad kann dann nur noch niedriger ausfallen, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich gebessert hat, zum Beispiel nach einer erfolgreichen Reha. Die höheren Schwellen sollen vor allem für Menschen gelten, die ab 2027 erstmals einen Antrag stellen. Aus welchen Anlässen es überhaupt zu einer neuen Begutachtung kommt, erklärt der Ratgeber Wie oft wird der Pflegegrad überprüft?

Etwas anderes gilt für die Höherstufung: Wer ab 2027 einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad stellt, würde nach dem Entwurf nach den neuen Regeln begutachtet. Der bestehende Grad bleibt dabei geschützt, der Weg nach oben würde aber schwerer.

Sollte ich meinen Antrag vorziehen?

Einen Antrag früh zu stellen, lohnt sich schon nach heutiger Rechtslage: Leistungen werden rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt (§ 33 SGB XI). Zusätzlich wird derzeit eine Pflegereform vorbereitet. Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (vom 05.06.2026, noch nicht beschlossen, Änderungen möglich) sollen die Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 steigen; wer dann erstmals einen Antrag stellt, müsste mehr Punkte erreichen. Bereits anerkannte Pflegegrade bleiben durch Bestandsschutz unberührt. Wer ohnehin einen Antrag plant, für den kann es sich lohnen, ihn nicht unnötig aufzuschieben. Ihren individuellen Anspruch bestimmt aber immer der tatsächliche Hilfebedarf, nicht der Zeitpunkt.

Nach dem Referentenentwurf sollen Anträge, die noch bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, vollständig nach dem heutigen Recht bewertet werden, also nach den heutigen Schwellen und der heutigen Bewertungstabelle. Das gilt auch dann, wenn die Begutachtung selbst erst 2027 stattfindet. Weil das Gesetz noch nicht beschlossen ist, kann sich dieser Stichtag noch verschieben oder ganz entfallen. Wichtig ist uns: Das ist kein Grund zur Eile und keine Aufforderung, einen Antrag zu übereilen. Ob ein Antrag für Ihren Angehörigen sinnvoll ist, hängt allein vom tatsächlichen Hilfebedarf ab.

Ändert sich das Begutachtungsverfahren?

Der Ablauf bleibt, die Bewertung am Ende soll sich ändern. Die sechs Lebensbereiche, die der Gutachter durchgeht, bleiben nach dem Entwurf gleich. Auch die Fragen, die er stellt, und das Gewicht der einzelnen Bereiche ändern sich nicht. Was sich ändern soll, ist die Tabelle, mit der der Gutachter Ihre Antworten am Schluss in Punkte umrechnet, vor allem im Bereich Selbstversorgung. Dieselbe Pflegesituation kann danach weniger Punkte ergeben als heute.

An Ihrer Vorbereitung auf den Termin ändert das wenig. Ein Punkt soll aber wichtiger werden: Nach dem Entwurf müssen die Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate andauern, und der Gutachter soll stärker als bisher auf Möglichkeiten der Therapie und der Rehabilitation schauen (§ 14 Absatz 1 SGB XI in der Entwurfsfassung). Schildern Sie deshalb auch, was dauerhaft so bleibt und nicht nur eine vorübergehende Phase ist.

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Wo steht Ihr Angehöriger nach den heutigen Regeln?

Diese Seite erklärt, was sich ändern soll. Der kostenlose Fragebogen zeigt, wo Ihr Angehöriger nach den heutigen Regeln ungefähr steht: Er führt Sie in einfacher Sprache durch die sechs Lebensbereiche und macht sichtbar, worauf es in Ihrem Fall ankommt, besonders bei den „unsichtbaren“ Themen wie Gedächtnis, Nacht und Verhalten.

  • Rund 40 bis 50 Fragen, etwa 15 Minuten, je nachdem was auf Sie zutrifft.
  • Am Ende ein Korridor, keine Wunschzahl, und die Punkte, die in Ihrem Fall in den Termin gehören.
  • Dieselben sechs Bereiche, nach denen der Medizinische Dienst begutachtet (§ 15 SGB XI). Unter jeder Frage steht, warum sie gestellt wird.

So klingen die Fragen: „Findet sich die Person örtlich zurecht, drinnen und draußen?“

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Häufige Fragen zur Pflegereform 2027

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?

Es ist der Entwurf für eine Pflegereform. Der Referentenentwurf datiert vom 05.06.2026 und ist noch nicht beschlossen.

Steigen die Anforderungen für den Pflegegrad?

Nach dem Entwurf ja, an zwei Stellen. Zum einen sollen die Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Zum anderen soll sich die Tabelle ändern, nach der die Punkte in der Begutachtung vergeben werden. Diese zweite Änderung wirkt sich auf alle Pflegegrade aus, auch auf 4 und 5, deren Schwellen unverändert bleiben sollen. Beschlossen ist nichts davon.

Bleiben bestehende Pflegegrade erhalten?

Nach dem Entwurf soll ein bestehender Pflegegrad weder wegen der höheren Schwellen noch wegen der geänderten Bewertungstabelle sinken. Dieser Schutz soll auch dann greifen, wenn später eine neue Begutachtung stattfindet. Ein Pflegegrad kann dann nur noch niedriger ausfallen, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich gebessert hat, zum Beispiel nach einer erfolgreichen Reha.

Muss ich jetzt schnell handeln?

Nein, unter Druck setzen möchten wir Sie nicht. Wer ohnehin einen Antrag plant, für den kann es sich lohnen, ihn nicht unnötig aufzuschieben, schon wegen der rückwirkenden Zahlung ab Antragsmonat (§ 33 SGB XI). Nach dem Entwurf sollen Anträge bis zum 31. Dezember 2026 außerdem noch vollständig nach heutigem Recht bewertet werden; beschlossen ist das nicht. Entscheidend bleibt immer der tatsächliche Hilfebedarf, nicht der Zeitpunkt.

Wird eine Höherstufung ab 2027 schwerer?

Nach dem Entwurf ja. Wer ab 2027 einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad stellt, würde nach den neuen Regeln begutachtet. Der bestehende Grad bleibt dabei geschützt, der Weg nach oben würde aber schwerer. Ob eine Höherstufung sinnvoll ist, hängt allein davon ab, ob der Hilfebedarf tatsächlich gestiegen ist. Beschlossen ist der Entwurf nicht.

So arbeiten wir

Pflegeklartext wird herausgegeben von Johnny Mucha. Er ist Betriebswirt, weder Pfleger noch Anwalt. Seine Aufgabe ist eine andere: Er verantwortet, dass jede Information auf dieser Seite aktuell ist, aus nachprüfbaren Quellen stammt und ohne Vorwissen verständlich bleibt.

Alle fachlichen Inhalte prüft Susanne, examinierte Altenpflegerin. Sie steht weiter mitten im Beruf und tritt hier deshalb bewusst nur mit Vornamen auf. Ihr Qualifikationsnachweis liegt dem Herausgeber vor.

Wir sind keine Behörde, keine Pflegekasse und kein Medizinischer Dienst. Wir geben keine Rechts- oder Pflegeberatung und stellen keinen Pflegegrad fest. Wer mehr über uns, unsere Quellen und unseren Prüfprozess wissen möchte, findet das auf unserer Herausgeber-Seite: Über uns.

Quellen und Rechtsstand

  • § 33 SGB XI: Leistungen ab dem Antragsmonat (rückwirkende Zahlung)
  • §§ 14, 15 SGB XI: die sechs Module und die Punkte-Schwellen der Pflegegrade
  • Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), veröffentlichte Fassung vom 05.06.2026, noch nicht beschlossen. Geplant: höhere Punkte-Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 (Artikel 1 Nummer 16), eine geänderte Bewertungstabelle innerhalb der sechs Module (Artikel 1 Nummer 88, Anlage 2 zu § 15 SGB XI), ein Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade und eine Stichtagsregel für Anträge bis zum 31. Dezember 2026 (Artikel 1 Nummer 85, § 142b SGB XI in der Entwurfsfassung). Das Kabinett hat sich bis Anfang August 2026 nicht damit befasst; das Bundesgesundheitsministerium führt das Verfahren weiterhin als laufend. Stand dieser Angaben: 10. August 2026.

Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin mit über zehn Jahren Erfahrung in der Altenpflege · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 10. August 2026. Wer dahintersteht →

Wichtiger Hinweis: Dieser Text informiert allgemein und verständlich über einen Gesetzentwurf. Er ist keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall und ersetzt nicht die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Sie bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt erhalten. Was hier steht, beruht auf einem Referentenentwurf, der noch nicht beschlossen ist; Änderungen bis zur Verabschiedung sind möglich, ebenso ein vollständiges Scheitern. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext. Stand dieser Seite: 10. August 2026. Fristangaben ohne Gewähr.