Wiederholung

Wird der Pflegegrad wieder überprüft? Wie oft der Medizinische Dienst erneut kommt

Ob der Pflegegrad regelmäßig neu begutachtet wird, aus welchen Anlässen der Medizinische Dienst erneut kommt und was bei einer Befristung gilt.

Ein einmal anerkannter Pflegegrad wird nicht routinemäßig nach einem festen Zeitplan neu überprüft. Sie müssen also nicht ständig mit einem neuen Termin rechnen. Zu einer erneuten Begutachtung kommt es vor allem aus einem bestimmten Anlass, etwa wenn Sie wegen einer Verschlechterung selbst eine Höherstufung beantragen. Dafür gilt dann dieselbe Vorbereitung wie beim ersten Mal.

Fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 11. Juli 2026. Wer dahintersteht →

Wird der Pflegegrad regelmäßig neu begutachtet?

Nein, einen festen Zeitplan dafür gibt es nicht. Das Gesetz sieht zwar vor, dass eine Begutachtung in angemessenen Zeitabständen wiederholt wird (§ 18a Absatz 2 SGB XI), also nicht nach einem starren Kalender. Die Begutachtungs-Richtlinien stellen dazu ausdrücklich klar: Eine Wiederholung allein wegen des Zeitablaufs ist nicht zulässig. Sie erfolgt nur dann, wenn es dafür einen pflegefachlichen Grund gibt.

Aus welchem Anlass kommt der Medizinische Dienst erneut?

Der klarste Anlass ist Ihr eigener Antrag. Wenn sich der Zustand Ihres Angehörigen verschlechtert und Sie eine Höherstufung beantragen, folgt eine neue Begutachtung. Der Ablauf ist dann derselbe wie beim ersten Termin. Ein zweiter Anlass ist das Ende einer Befristung: Wurde ein Pflegegrad von vornherein nur für eine bestimmte Zeit zuerkannt, wird vor einer Verlängerung noch einmal begutachtet. Schon beim ersten Termin schätzt der Gutachter außerdem ein, wie lange die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich andauern wird (§ 18a Absatz 1 SGB XI); auch daran kann sich eine spätere Wiederholung orientieren.

Kann ein Pflegegrad befristet werden?

Ja, das ist möglich. Wenn zu erwarten ist, dass sich die Beeinträchtigungen wieder verringern, etwa mit Aussicht auf Besserung nach einem Schlaganfall oder einer Reha, kann ein Pflegegrad von vornherein befristet zuerkannt werden (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Die Befristung darf insgesamt höchstens drei Jahre betragen und kann innerhalb dieser Grenze wiederholt werden. Läuft sie aus, folgt vor einer weiteren Bewilligung noch einmal eine Begutachtung, die den heutigen Zustand bewertet. Ist ein Pflegegrad dagegen unbefristet zuerkannt, bleibt er in der Regel ohne festen Überprüfungstermin bestehen.

Kann eine erneute Begutachtung den Pflegegrad senken?

Grundsätzlich kann eine erneute Begutachtung einen Pflegegrad nur dann senken, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich und dauerhaft gebessert hat. Ein unbefristet zuerkannter Pflegegrad wird in der Regel nicht ohne konkreten Anlass neu überprüft und nicht ohne Grund wieder herabgesetzt. Anders ist es bei einem von vornherein befristeten Pflegegrad: Läuft die Befristung aus, folgt vor einer möglichen Weitergewährung eine neue Begutachtung, die den aktuellen Zustand bewertet (§ 33 Absatz 1 SGB XI).

Wie bereite ich mich auf eine Wiederholungsbegutachtung vor?

Falls erneut eine Begutachtung ansteht, gilt dieselbe Vorbereitung wie beim ersten Mal: Halten Sie fest, wie ein normaler Tag abläuft und wo überall Hilfe nötig ist, führen Sie ein Pflegetagebuch und schildern Sie den Alltag so, wie er wirklich ist. Die Details finden Sie in unseren Fragen und Antworten zur Begutachtung.


Häufige Fragen

Wie oft wird der Pflegegrad überprüft?

Es gibt keine feste Häufigkeit und keinen festen Turnus. Eine erneute Prüfung erfolgt nur aus einem Anlass, etwa wenn Sie selbst eine Höherstufung beantragen oder wenn eine Befristung ausläuft, nicht nach einem starren Zeitplan.

Muss ich noch einmal durch die Begutachtung?

Nicht routinemäßig. Eine neue Begutachtung steht vor allem dann an, wenn Sie selbst wegen einer Verschlechterung eine Höherstufung beantragen oder wenn ein befristeter Pflegegrad ausläuft.

Kann der Pflegegrad wieder aberkannt werden?

Nur, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich und dauerhaft gebessert hat. Ein unbefristet anerkannter Pflegegrad wird nicht ohne konkreten Anlass wieder eingesammelt. Bei einem befristeten Pflegegrad wird vor einer Weitergewährung neu begutachtet.

Wie bereite ich mich auf eine Wiederholungsbegutachtung vor?

Wie bei der ersten Begutachtung: den Alltag ehrlich schildern, ein Pflegetagebuch führen, Unterlagen bereitlegen.

Unsicher, worauf es bei Ihnen ankommt?

Wenn eine neue Begutachtung ansteht und Sie sortieren wollen, welche Punkte in Ihrem Fall zählen, hilft unser kostenloser Pflegegrad-Fragebogen. Er führt Sie in etwa 15 Minuten durch die sechs Lebensbereiche der Begutachtung. Kein Verkauf, keine E-Mail-Pflicht, Ihre Antworten bleiben auf Ihrem Gerät.

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Pflegeklartext wird herausgegeben von Johnny Mucha. Er ist Betriebswirt, weder Pfleger noch Anwalt. Seine Aufgabe ist eine andere: Er verantwortet, dass jede Information auf dieser Seite aktuell ist, aus nachprüfbaren Quellen stammt und ohne Vorwissen verständlich bleibt.

Alle fachlichen Inhalte prüft Susanne, examinierte Altenpflegerin. Sie steht weiter mitten im Beruf und tritt hier deshalb bewusst nur mit Vornamen auf. Ihr Qualifikationsnachweis liegt dem Herausgeber vor.

Wir sind keine Behörde, keine Pflegekasse und kein Medizinischer Dienst. Wir geben keine Rechts- oder Pflegeberatung und stellen keinen Pflegegrad fest. Wer mehr über uns, unsere Quellen und unseren Prüfprozess wissen möchte, findet das auf unserer Herausgeber-Seite: Über uns.

Quellen und Rechtsstand

  • §§ 14, 15 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit und die sechs Module
  • § 18a Absatz 1 und 2 SGB XI: Begutachtungsverfahren; Feststellung der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit; Wiederholung in angemessenen Zeitabständen
  • § 33 Absatz 1 SGB XI: Befristung eines Pflegegrads (höchstens drei Jahre, wiederholbar) und erneute Begutachtung vor einer Weitergewährung
  • Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund: keine allein am Zeitablauf orientierte Wiederholungsbegutachtung
Fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 11. Juli 2026. Wer dahintersteht →

Stand: 11. Juli 2026. Gesetze, Fristen und Beträge können sich ändern. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext. Dieser Text informiert und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.

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