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Die kurze Antwort
Ein einmal anerkannter Pflegegrad wird nicht routinemäßig nach einem festen Zeitplan neu überprüft. Es gibt keinen jährlichen Prüftermin und keinen festen Turnus. Ein unbefristet zuerkannter Pflegegrad gilt ohne Ablaufdatum weiter, Sie müssen also nicht ständig mit einem neuen Termin rechnen.
Zu einer erneuten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (bis 2021 „MDK") kommt es vor allem aus drei Anlässen: wenn Sie selbst wegen einer Verschlechterung eine Höherstufung beantragen, wenn eine von vornherein ausgesprochene Befristung ausläuft (höchstens drei Jahre, § 33 SGB XI), oder wenn es einen pflegefachlichen Grund gibt, etwa weil der Gutachter schon beim ersten Termin eine Besserung erwartet hat. Eine Wiederholung allein, weil Zeit vergangen ist, ist nach den Begutachtungs-Richtlinien nicht zulässig. Die regelmäßigen Beratungsbesuche des Pflegedienstes (§ 37 Absatz 3 SGB XI) sind dagegen keine Begutachtung und ändern den Pflegegrad nicht. Für jede erneute Begutachtung gilt dieselbe Vorbereitung wie beim ersten Mal.
Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 10. August 2026. Wer dahintersteht →
Diese Seite behandelt die Zeit nach dem Bescheid; der ganze Weg von Antrag bis Widerspruch steht im Ratgeber.
Wird der Pflegegrad regelmäßig neu begutachtet?
Nein, einen festen Zeitplan dafür gibt es nicht. Das Gesetz sieht zwar vor, dass eine Begutachtung in angemessenen Zeitabständen wiederholt wird (§ 18a Absatz 2 SGB XI), also nicht nach einem starren Kalender. Die Begutachtungs-Richtlinien stellen dazu ausdrücklich klar: Eine Wiederholung allein wegen des Zeitablaufs ist nicht zulässig. Sie erfolgt nur dann, wenn es dafür einen pflegefachlichen Grund gibt. Für diese erneute Prüfung gibt es mehrere Namen: Wiederholungsbegutachtung, Wiederbegutachtung, Nachbegutachtung oder umgangssprachlich Kontrolle. Gemeint ist immer dasselbe Verfahren nach § 18 SGB XI.
Aus welchem Anlass kommt der Medizinische Dienst erneut?
Der klarste Anlass ist Ihr eigener Antrag. Wenn sich der Zustand Ihres Angehörigen verschlechtert und Sie eine Höherstufung beantragen, folgt eine neue Begutachtung. Der Ablauf ist dann derselbe wie beim ersten Termin. Ein zweiter Anlass ist das Ende einer Befristung: Wurde ein Pflegegrad von vornherein nur für eine bestimmte Zeit zuerkannt, wird vor einer Verlängerung noch einmal begutachtet. Schon beim ersten Termin schätzt der Gutachter außerdem ein, wie lange die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich andauern wird (§ 18a Absatz 1 SGB XI); auch daran kann sich eine spätere Wiederholung orientieren. Was ein höherer Grad an Geld und Leistungen bringt, sehen Sie in der Pflegegrade-Tabelle 2026 mit allen Punktgrenzen.
| Situation | Neue Begutachtung? | Was dann gilt |
|---|---|---|
| Sie beantragen selbst eine Höherstufung | Ja | Der Ablauf ist derselbe wie beim ersten Termin, samt Vorbereitung. |
| Eine Befristung läuft aus | Ja | Vor einer Weiterbewilligung wird der heutige Zustand neu bewertet. |
| Der Gutachter hat eine Besserung erwartet | Möglich | Eine Wiederholung braucht einen pflegefachlichen Grund (Begutachtungs-Richtlinien). |
| Es ist nur Zeit vergangen | Nein | Allein der Zeitablauf ist nach den Begutachtungs-Richtlinien kein Grund. |
| Der Pflegedienst kommt zum Beratungsbesuch | Nein | Das ist keine Begutachtung und ändert den Pflegegrad nicht (mehr dazu unten). |
Wie lange ist ein Pflegegrad gültig?
Ein unbefristet zuerkannter Pflegegrad gilt ohne Ablaufdatum. Er muss nicht verlängert und nicht erneuert werden und bleibt in der Regel ohne festen Überprüfungstermin bestehen. Anders ist es nur, wenn die Pflegekasse den Pflegegrad von vornherein befristet hat: Dann gilt er bis zum Ende der Befristung, und vor einer Weiterbewilligung wird noch einmal begutachtet. Ob Ihr Pflegegrad befristet ist, steht im Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Kann ein Pflegegrad befristet werden?
Ja, das ist möglich. Wenn zu erwarten ist, dass sich die Beeinträchtigungen wieder verringern, etwa mit Aussicht auf Besserung nach einem Schlaganfall oder einer Reha, kann ein Pflegegrad von vornherein befristet zuerkannt werden (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Die Befristung darf insgesamt höchstens drei Jahre betragen und kann innerhalb dieser Grenze wiederholt werden. Läuft sie aus, folgt vor einer weiteren Bewilligung noch einmal eine Begutachtung, die den heutigen Zustand bewertet. Ist ein Pflegegrad dagegen unbefristet zuerkannt, bleibt er in der Regel ohne festen Überprüfungstermin bestehen.
Kann eine erneute Begutachtung den Pflegegrad senken?
Grundsätzlich kann eine erneute Begutachtung einen Pflegegrad nur dann senken, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich und dauerhaft gebessert hat. Ein unbefristet zuerkannter Pflegegrad wird in der Regel nicht ohne konkreten Anlass neu überprüft und nicht ohne Grund wieder herabgesetzt. Anders ist es bei einem von vornherein befristeten Pflegegrad: Läuft die Befristung aus, folgt vor einer möglichen Weitergewährung eine neue Begutachtung, die den aktuellen Zustand bewertet (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Auch die für 2027 geplante Pflegereform soll daran nichts ändern. Nach dem Entwurf soll ein bereits anerkannter Pflegegrad weder wegen der höheren Punkte-Schwellen noch wegen der geänderten Bewertungstabelle sinken, und dieser Schutz soll auch dann greifen, wenn später eine neue Begutachtung stattfindet. Beschlossen ist der Entwurf nicht. Was dazu geplant ist, steht unter Pflegereform 2027 und der Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade.
Welche Besuche sind keine Begutachtung?
Zwei Arten von Besuchen werden oft mit einer Überprüfung des Pflegegrads verwechselt, sind aber etwas anderes. Wer Pflegegeld bezieht und zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, ruft in festen Abständen einen Beratungsbesuch eines Pflegedienstes ab (§ 37 Absatz 3 SGB XI). Seit Anfang 2026 gilt das einheitlich für die Pflegegrade 2 bis 5: einmal je Halbjahr. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie die Beratung freiwillig auch jedes Vierteljahr abrufen. Dieser Besuch soll die Pflege zu Hause unterstützen und sichern. Er ist keine Begutachtung: Der Pflegedienst stellt keinen Pflegegrad fest und kann ihn weder senken noch erhöhen. Auch ein Besuch des Medizinischen Dienstes beim Pflegedienst selbst (eine Qualitätsprüfung) betrifft den Dienst, nicht Ihren Pflegegrad. Eine neue Einstufung gibt es nur über das Begutachtungsverfahren nach § 18 SGB XI.
Wie bereite ich mich auf eine Wiederholungsbegutachtung vor?
Falls erneut eine Begutachtung ansteht, gilt dieselbe Vorbereitung wie beim ersten Mal: Halten Sie fest, wie ein normaler Tag abläuft und wo überall Hilfe nötig ist, führen Sie ein Pflegetagebuch und schildern Sie den Alltag so, wie er wirklich ist. Was dafür zusammengehört, steht in der Checkliste für den Termin. Die Details finden Sie in unseren Fragen und Antworten zur Begutachtung. Fällt das Ergebnis danach zu niedrig aus, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Pflegegrad einlegen.
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So klingen die Fragen: „Findet sich die Person örtlich zurecht, drinnen und draußen?“
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Häufige Fragen
Wie oft wird der Pflegegrad überprüft?
Es gibt keine feste Häufigkeit und keinen festen Turnus. Eine erneute Prüfung erfolgt nur aus einem Anlass, etwa wenn Sie selbst eine Höherstufung beantragen oder wenn eine Befristung ausläuft, nicht nach einem starren Zeitplan.
Muss ich noch einmal durch die Begutachtung?
Nicht routinemäßig. Eine neue Begutachtung steht vor allem dann an, wenn Sie selbst wegen einer Verschlechterung eine Höherstufung beantragen oder wenn ein befristeter Pflegegrad ausläuft.
Wie lange ist ein Pflegegrad gültig?
Ein unbefristet zuerkannter Pflegegrad gilt ohne Ablaufdatum und muss nicht verlängert werden. Nur ein befristeter Pflegegrad endet mit der Befristung; vor einer Weiterbewilligung wird dann neu begutachtet.
Kann man den Pflegegrad wieder verlieren?
In aller Regel nur, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich und dauerhaft gebessert hat. Ein unbefristet anerkannter Pflegegrad wird nicht ohne konkreten Anlass wieder eingesammelt. Bei einem befristeten Pflegegrad wird vor einer Weitergewährung neu begutachtet.
Gilt für meinen Pflegegrad Bestandsschutz?
Ein einmal zuerkannter Pflegegrad wird durch eine Gesetzesänderung nicht automatisch neu bewertet. Auch die für 2027 geplante Pflegereform soll daran nichts ändern. Nach dem Entwurf soll ein bereits anerkannter Pflegegrad weder wegen der höheren Punkte-Schwellen noch wegen der geänderten Bewertungstabelle sinken, und dieser Schutz soll auch dann greifen, wenn später eine neue Begutachtung stattfindet. Beschlossen ist der Entwurf nicht. Unabhängig davon kann ein Pflegegrad in aller Regel nur dann sinken, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich und dauerhaft gebessert hat.
Ist der Beratungsbesuch des Pflegedienstes eine Überprüfung des Pflegegrads?
Nein. Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI unterstützt die Pflege zu Hause und ist beim Bezug von Pflegegeld in festen Abständen vorgesehen. Er ist keine Begutachtung: Der Pflegedienst stellt keinen Pflegegrad fest und kann ihn nicht ändern.
Wie bereite ich mich auf eine Wiederholungsbegutachtung vor?
Wie bei der ersten Begutachtung: den Alltag ehrlich schildern, ein Pflegetagebuch führen, Unterlagen bereitlegen.
So arbeiten wir
Pflegeklartext wird herausgegeben von Johnny Mucha. Er ist Betriebswirt, weder Pfleger noch Anwalt. Seine Aufgabe ist eine andere: Er verantwortet, dass jede Information auf dieser Seite aktuell ist, aus nachprüfbaren Quellen stammt und ohne Vorwissen verständlich bleibt.
Alle fachlichen Inhalte prüft Susanne, examinierte Altenpflegerin. Sie steht weiter mitten im Beruf und tritt hier deshalb bewusst nur mit Vornamen auf. Ihr Qualifikationsnachweis liegt dem Herausgeber vor.
Wir sind keine Behörde, keine Pflegekasse und kein Medizinischer Dienst. Wir geben keine Rechts- oder Pflegeberatung und stellen keinen Pflegegrad fest. Wer mehr über uns, unsere Quellen und unseren Prüfprozess wissen möchte, findet das auf unserer Herausgeber-Seite: Über uns.
Quellen und Rechtsstand
- §§ 14, 15 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit und die sechs Module
- § 18a Absatz 1 und 2 SGB XI: Begutachtungsverfahren; Feststellung der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit; Wiederholung in angemessenen Zeitabständen
- § 33 Absatz 1 SGB XI: Befristung eines Pflegegrads (höchstens drei Jahre, wiederholbar) und erneute Begutachtung vor einer Weitergewährung
- § 37 Absatz 3 SGB XI: Beratungsbesuche beim Bezug von Pflegegeld (Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 zusätzlich freiwillig vierteljährlich möglich), in der Fassung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund: keine allein am Zeitablauf orientierte Wiederholungsbegutachtung
Inhalte fachlich geprüft von Susanne, examinierte Altenpflegerin · Herausgegeben von Johnny Mucha · Stand: 10. August 2026. Wer dahintersteht →
Stand: 10. August 2026. Gesetze, Fristen und Beträge können sich ändern. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext. Dieser Text informiert und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Fristangaben ohne Gewähr.